Ab 20.02.2012 wird die länderübergreifende Nutzbarkeit von Kennziffern weiter verbessert. Ab diesem Zeitpunkt akzeptiert das Mahngericht Schleswig den Ausbaugrad von Kennziffern, die durch andere Mahngerichte erteilt wurden, ohne Einschränkung. Ebenso wird eine zur bundesweiten Nutzung erteilte Einzugsermächtigung vom Mahngericht Schleswig akzeptiert. Der Anwaltschaft wird damit die Verwendung von Kennziffern abermals erleichtert.
Der Basiszinssatz (§ 288 Abs. I S. 2 BGB) beträgt ab dem 1.1.2012 0,12 % (vorher: 0,37 %).
Auch beim Amtsgericht Coburg wird die Verarbeitung von Disketten im elektronischen Datenaustausch eingestellt. Nach dem 31.12.2011 können diese nicht mehr eingereicht werden.
Der Basiszinssatz (§ 288 Abs. I S. 2 BGB) beträgt ab dem 1.7.2011 0,37 % (vorher: 0,12 %).
Auch beim Amtsgericht Schleswig wird die Verarbeitung von Disketten im elektronischen Datenaustausch eingestellt. Nach dem 30.9.2011 können diese nicht mehr eingereicht werden.
Das Amtsgericht Uelzen stellt mit Ablauf des 31.10.2011 die Verarbeitung von Disketten als Medium im elektronischen Datenaustausch des Mahnverfahrens ein. Grund ist die stark rückläufige Bedeutung der Diskettentechnik, die bereits mehrere andere Mahngerichte zur Einstellung der Diskettenverarbeitung bewogen hat.
Ab dem 01.02.2011 ist das Mahngericht Stuttgart für Anträge über das EGVP unter der neuen XJustiz-ID B2609M zu erreichen. Der Online-Mahnantrag wird die neue Adresse automatisch berücksichtigen. Die Hersteller von Branchensoftware wurden entsprechend unterrichtet.
Zur Vermeidung von Fehladressierungen ist die XJustiz-ID stichtagsgenau zum 01. Februar 2011 umzustellen. Gegebenenfalls wenden Sie sich an Ihren Softwarehersteller oder an die Koordinierungsstelle für das Automatisierte Mahnverfahren.
Wegen der nachlassenden Verfügbarkeit von Hardware am Markt, aber auch aus Gründen der technischen Sicherheit schränken die Mahngerichte die Verarbeitung von Disketten zunehmend ein.
Zum 01. November 2010 wird die länderübergreifende Nutzbarkeit von Kennziffern weiter verbessert. Ab diesem Zeitpunkt akzeptiert das Mahngericht Hünfeld den Ausbaugrad von Kennziffern, die durch andere Mahngerichte erteilt wurden, ohne Einschränkung. Eine Einzugsermächtigung wird vom Mahngericht Hünfeld dann akzeptiert, wenn diese im Ursprungsland zur bundesweiten Nutzung beantragt und erteilt wurde. Der Anwaltschaft wird damit die Verwendung von Kennziffern weiter erleichtert.
Die aktuellen Vordrucke "Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids" liegen jetzt in der Fassung "01.06.2010" vor. Die bisherigen Antragsvordrucke (Fassung "01.01.09") können noch bis zum 31.12.2010 weiter benutzt werden, danach ist eine Antragstellung mit diesen älteren Vordrucken unzulässig.
Die Koordinierungsstelle für das automatisierte gerichtliche Mahnverfahren hat die neuen Satzformate (gültig ab 1.1.2011) sowie die Gültigkeitsregeln für die älteren Satzformate veröffentlicht.
Die Softwarehersteller, die die erforderlichen Änderungen vornehmen, wurden
hierüber informiert.
Sofern Sie Fragen zu einer bei Ihnen eingesetzten Software haben, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Hersteller in Verbindung.
Die Mahngerichte der Bundesrepublik Deutschland stellen zum 01.07.2010 den Nachrichtenausgang über EGVP auf täglichen Ausgang um.
Der Basiszinssatz (§ 288 Abs. I S. 2 BGB) beträgt ab dem 1.7.2009 0,12 % (vorher: 1,62 %).
Eine Änderung zum 01.01.2010 findet nicht statt.
Im Bundesanzeiger Nr. 22 vom 11. 2.2009 wurde die Neufassung des "Antrags auf Erlass Eines Mahnbescheids" bekannt gemacht. Anträge der vorgehenden Fassung "1.5.2007" können bis zum 30.6.2009 weiter benutzt werden.
Der Basiszinssatz (§ 288 Abs. I S. 2 BGB) beträgt ab dem 1.1.2009 1,62 % (vorher: 3,19 %).
Unabhängig vom nationalen Mahnverfahren wurde zum 12.12.2008 das eigenständige Europäische Mahnverfahren eingeführt, welches in Deutschland beim Amtsgericht Wedding in Berlin konzentriert worden ist. Weitere Informationen erhalten Sie finden Sie auf den Webseiten des AG Wedding.