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Entscheidung des BGH zur Rechtsfähigkeit von Wohnungseigentümergemeinschaften

Mit einer Entscheidung vom 2.6.2005 (V ZB 32/05) billigt der Bundesgerichtshof den Wohnungseigentümergemeinschaften eine eigene Rechtspersönlichkeit zu.

Dies hat zur Folge, dass diese jetzt auch selbst als Partei in gerichtlichen Verfahren, also auch im Mahnverfahren auftreten können bzw. dies sogar müssen.

In der genannten Entscheidung hat der BGH auch die persönliche Haftung der einzelnen Eigentümer auf bestimmte Ausnahmetatbestände beschränkt.

Es muss daher besonders darauf geachtet werden, wer letztendlich Partei sein soll: die Wohnungseigentümergemeinschaft, der Verwalter als Prozessstandschafter oder die einzelnen Mitglieder der Gemeinschaft.

Aus dem Antrag muss sich ergeben, welche dieser Tatbestände zutrifft. Soweit sich dies nicht aus den Angaben im Vordruck ergibt, muss dies ggf. auf einem Beiblatt (welches fest mit dem Antragsformular verbunden werden muss) erläutert werden. 

Sofern die WEG selbst in Anspruch genommen werden soll, ist diese unverwechselbar zu bezeichnen (d.h. mind. Angabe von Straße und Hausnummer) und der Verwalter als Vertreter anzugeben.

Weitere Informationen

Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 2.6.2005