Die Koordinierungsstelle für das automatisierte gerichtliche Mahnverfahren hat die neuen Satzformate (gültig ab 1.1.2011) sowie die Gültigkeitsregeln für die älteren Satzformate veröffentlicht.
Die Softwarehersteller, die die erforderlichen Änderungen vornehmen, wurden
hierüber informiert.
Sofern Sie Fragen zu einer bei Ihnen eingesetzten Software haben, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Hersteller in Verbindung.
Die Mahngerichte der Bundesrepublik Deutschland stellen zum 01.07.2010 den Nachrichtenausgang über EGVP auf täglichen Ausgang um.
Der Basiszinssatz (§ 288 Abs. I S. 2 BGB) beträgt ab dem 1.7.2009 0,12 % (vorher: 1,62 %).
Eine Änderung zum 01.01.2010 findet nicht statt.
Im Bundesanzeiger Nr. 22 vom 11. 2.2009 wurde die Neufassung des "Antrags auf Erlass Eines Mahnbescheids" bekannt gemacht. Anträge der vorgehenden Fassung "1.5.2007" können bis zum 30.6.2009 weiter benutzt werden.
Der Basiszinssatz (§ 288 Abs. I S. 2 BGB) beträgt ab dem 1.1.2009 1,62 % (vorher: 3,19 %).
Unabhängig vom nationalen Mahnverfahren wurde zum 12.12.2008 das eigenständige Europäische Mahnverfahren eingeführt, welches in Deutschland beim Amtsgericht Wedding in Berlin konzentriert worden ist. Weitere Informationen erhalten Sie finden Sie auf den Webseiten des AG Wedding.
Durch die Aufnahme zusätzlicher Datenfelder zum 1.7.2008, welche im Vordruck nicht wiedergegeben werden können, kann ein Ausdruck in den amtlichen Vordruck nicht länger unterstützt werden. Bitte nutzen Sie statt dessen die Option "Druck auf weißes Papier - Barcodeantrag".
Kennziffern, welche ein Mahngericht erteilt hat, können jetzt - bis auf wenige Ausnahmen - bundesweis genutzt werden. Damit erübrigt sich in den meisten Fällen die Beantragung einer Kennziffer bei allen 12 zentralen Mahngerichten.
Am 1.7.2008 ist das Rechtsdienstleistungsgesetz in Kraft getreten (RDG). Das RDG regelt zwar nur die außergerichtliche Rechtsbesorgung, hat aber auch Auswirkungen auf das Mahnverfahren.
Der Basiszinssatz (§ 288 Abs. I S. 2 BGB) beträgt ab dem 1.7.2008 3,19 % (vorher: 3,32 %).
Zum 1.12.2008 wird eine Verpflichtung zur Nutzung der ausschließlich maschinell-lesbaren Antragstellung für Rechtsanwälte und Inkassodienstleister eingeführt.
Eine Übersicht über die Änderungen und die dann noch zulässigen Antragsarten finden Sie unter diesem Link:
Der Basiszinssatz (§ 288 Abs. I S. 2 BGB) beträgt ab dem 1.1.2008 3,32 % (vorher: 3,19 %).
Mit der Einführung einer neuen Mindestschlüssellänge zum 1.1.2008 läuft eine Vielzahl von Signaturkarten zum Jahresende ab. Nutzer des EGVPs sollten sich daher frühzeitig um eine Ersatzkarte bei Ihrem Signaturkarteninhaber bemühen.
Die Änderung des Basiszinssatzes zum 1.7.2007 auf 3,19% wurde in der Ausgabe des Bundesanzeigers vom 28.6.2007 bekannt gegeben.
Mit Urteil vom 7.3.2007 (VIII ZR 86/06) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG / Nr. 2302 VV RVG) in voller Höhe als Nebenforderung geltend gemacht werden kann und die Anrechnung nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG durch Minderung der Verfahrensgebühr Nr. 3305 VV RVG erfolgen muss.
Um dies im Mahnverfahren entsprechend umsetzen zu können, wurde vorläufig die Angabe eines Minderungsbetrag, um welche die vom Gericht berechnete Verfahrensgebühr Nr . 3305 VV RVG verringert wird, ermöglicht.
Die Kosten der vorgerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit können künftig ungekürzt eingetragen werden, ferner ist der anzurechnende Teil der Geschäftsgebühr mit der Bezeichnung "Minderungsbetrag 3305" in den Feldern "sonstige Nebenforderungen" oder "sonstige Auslagen" einzutragen.
[Mehr zu diesem Thema] (Informationsschreiben der Koordinierungsstelle für das automatisierte gerichtliche Mahnverfahren v. 15.5.07, PDF ca. 15 KB)
Ab dem 1.5.2007 ist das automatisierte Mahnverfahren auch in Sachsen
(vollständig) und Thüringen (auf elektronischen Datenaustausch beschränkt)
eingeführt.
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Zum 1.5.2007 werden neue Vordrucke im automatisierten gerichtlichen Mahnverfahren eingeführt.
Ab dem 20.2.2007 können Mahnbescheidsanträge auch beim Amtsgericht
Wedding/Schöneberg vordrucklos über das Barcodeverfahren eingereicht werden.
Dies betrifft Antragsteller aus Berlin, Brandenburg und dem Ausland.
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Am 15.1.2007 wurde mit der Umstellung der elektronischen Datenübermittlung
vom bisherigen Verfahren "Profimahn" auf die Softwareplattform EGVP
(Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach) begonnen.
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Die Mahngerichte weisen darauf hin, dass der Basiszinssatz ab dem 1.1.2007 2,70% beträgt.
Das Zweite Justizmodernisierungsgesetzt wurde am 30.12.2006 verkündet. In diesem Gesetz wird unter anderem der § 690 Abs. III ZPO dahingehend ergänzt, das für Rechtsanwälte die Stellung des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids nur noch im Wege der elektronischen Übermittlung zulässig ist. Diese Regelung tritt mit Wirkung zum 1.12.2008 in Kraft. Elektronischer Datenaustausch im Sinne dieser Vorschrift ist die Übermittlung per Datenträger, EGVP (s.o.) oder auch im Wege des Barcodeantrags.
Das bereits in NRW eingeführte Verfahren zur Antragstellung per Barcode wurde am 1.10.2006 auch für die Bundesländer Baden-Württemberg und Niedersachsen freigegeben.
Aktuelle Ergänzung: Das Barcodeverfahren ist inzwischen auch in Bayern, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein eingeführt worden.
[Mehr zu diesem Thema]Am 14.08.2006 wurde in Nordrhein-Westfalen als erstem Bundesland das Barcode-Verfahren eingeführt. Mit dem Barcode-Antrag können Antragsteller einen Antrag ohne Nutzung des amtlichen Formulars stellen, der darüber hinaus auch noch vorgeprüft wird.
[Mehr zu diesem Thema]Ab dem 1.7.2006 wird auch für Antragsteller mit (Wohn-)Sitz in Brandenburg das automatisierte gerichtliche Mahnverfahren eingeführt.
Die Verfahren werden der Mahnabteilung des Amtsgericht Berlin-Wedding zugewiesen, die jetzt die Bezeichnung "Zentrales Mahngericht Berlin-Brandenburg" erhält.
[Mehr zu diesem Thema]Die Mahngerichte weisen darauf hin, dass der Basiszinssatz ab dem 1.7.2006 1,95% beträgt.
Die Mahngerichte weisen darauf hin, dass zum 1.7.2006 Änderungen im Kostenbereich in Kraft treten (neue Mindestgebühr für die Gerichtkosten, Änderung Gebühr 2400 VV RVG).
[Mehr zu diesem Thema]Der Basiszinssatz beträgt ab dem 1.1.2006 1,37 %
Im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern wurde ab 1.11.2005 das automatisierte gerichtliche Mahnverfahren beim Amtsgericht Hamburg eingeführt. Das Amtsgericht Hamburg wurde damit zum Zentralen Mahngericht der Bundesländer Hamburg und Mecklenburg Vorpommern.
Mit einer Entscheidung vom 2.6.2005 (V ZB 32/05) billigt der Bundesgerichtshof den Wohnungseigentümergemeinschaften eine eigene Rechtspersönlichkeit zu.
[Mehr zu diesem Thema]Das Amtsgericht Aschersleben (Zentrales Mahngericht für das Bundesland Sachsen-Anhalt) hat zum 1.10.2005 das Belegverfahren eingeführt. Anträge dürfen dann landesweit nur noch mit den Vordrucken für das automatisierte gerichtliche Verfahren gestellt werden.
Der Basiszinssatz beträgt ab dem 1.7.2005 1,17 %
Die Änderung des Basiszinssatzes, an den die meisten Zinsforderungen gekoppelt sind, ist zum 1.1.2005 mit 1,21% veröffentlicht worden.
Bei den meisten Mahngerichten besteht die Möglichkeit, Anträge auch Online über das Internet einzureichen. Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten zu unseren Online-Verfahren.
Zum 1.9.2005 ist im Oberlandesgerichtsbezirk Oldenburg das automatisierte gerichtliche Mahnverfahren beim Amtsgericht Uelzen eingeführt worden. Damit findet im gesamten Bundesland Niedersachsen ausschließlich das automatisierte gerichtliche Mahnverfahren statt.
Ab dem 1.4.2005 werden auch im Saarland die Mahnverfahren im automatisierten Verfahren bearbeitet; die Bearbeitung übernimmt das Amtsgericht Mayen.