Durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz) vom 22. Dezember 2006 (BGBl. 2006 Teil I, S. 3416 ff.) sowie durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12.12.2007 (BGBl 2007 Teil I S. 2840 ff.) ist unter anderem der § 690 Abs. 3 ZPO dahingehend geändert worden, dass Rechtsanwälte und registrierte Inkassodienstleister Anträge auf Erlass eines Mahnbescheids im gerichtlichen Mahnverfahren nur noch in nur maschinell lesbarer Form einreichen können. Diese Verpflichtung tritt am 01. Dezember 2008 in Kraft.
Ab diesem Zeitpunkt dürfen daher Rechtsanwälte und Inkassodienstleister
Mahnbescheide nicht mehr mit dem eingeführten Vordruck beantragen. Ein dennoch
mit dem Vordruck gestellter Antrag wäre zurückzuweisen. Eine Härtefallregelung
oder Ausnahmen für besondere Verfahrenssituationen sind im Gesetz nicht
vorgesehen.
Die weiteren Verfahrensanträge (Antrag auf Erlass eines
Vollstreckungsbescheids, Neuzustellungsanträge) und Widersprüche sind von dieser Verpflichtung nicht betroffen;
es können also auch weiterhin Vordrucke verwendet werden.
Folgende Formen der Antragstellung
entsprechen einer nur maschinell lesbaren Form und sind zugelassen:
Über das Webportal www.online-mahnantrag.de können die Daten des Mahnbescheidsantrags erfasst werden, wobei bereits eine erste Prüfung der Antragsdaten erfolgt.
Aus diesen Daten wird vom Webserver
eine PDF-Datei erstellt, welche den so genannten „Barcode-Antrag“ enthält.
Diese Datei muss vom Antragsteller mit Hilfe des kostenlos erhältlichen „Acrobat
Reader“ ausgedruckt und auf der ersten Seite unterschrieben werden. Anschließend
erfolgt der Versand auf dem üblichen Postweg.
Obwohl hierbei noch Papier verwendet wird, handelt es sich um einen zulässigen Antrag im Sinne des § 690 Abs. III ZPO, da nicht die (in Klarschrift)
ausgedruckte Zusammenfassung den eigentlich Antrag darstellt, sondern der
ausschließlich maschinell-lesbare Barcode.
Eine Anmeldung ist für diese
Anwendung nicht erforderlich, es wird auch keine Kennziffer des Mahngerichts benötigt,
diese kann aber verwendet werden. Informationen zu Kennziffern finden Sie hier
Weitere Informationen finden Sie zum Barcodeantrag mit Mustern finden Sie hier.
Bei der EGVP-Software handelt es sich um eine Java-Anwendung, welche kostenlos herunterladen werden kann. Signaturkarten mit einer qualifizierten Signatur können von bei verschiedenen Anbietern bezogen werden, allerdings ist hierbei mit einer gewissen Bearbeitungsdauer zu rechnen. Weitere Informationen zum EGVP sowie Bezugsmöglichkeiten für Signaturkarten sowie eine Liste unterstützter Kartenleser finden Sie auf den Hilfeseiten zu EGVP unter www.egvp.de.
Neben der Datenerstellung über das
Webportal können auch die Dateien mit einer zugelassenen Software erstellt und
anschließend über das EGVP (s. o.) oder andere zugelassene Kommunikations- und
Übertragungssoftwareprodukte versendet werden.
Diese Möglichkeit ist insbesondere für Antragsteller mit einem größeren
Antragsaufkommen empfehlenswert. Im Gegensatz zu den anderen Möglichkeiten
bietet der elektronischen Datenaustausch die Möglichkeit, auch
Verfahrensnachrichten des Gerichts in elektronischer Form zu erhalten. Eine
Erlass- oder Zustellnachricht wird dann nicht per Vordruck, sondern als Datei übermittelt,
welche in Ihre Anwendung übernommen werden kann. Verfahrensdaten wie
Zustelldaten oder Gerichtsaktenzeichen sind dann ohne Erfassungsaufwand
elektronisch verfügbar.
Oft wird bereits eine geeignete Software eingesetzt, ohne dass der elektronische
Datenaustausch genutzt wird. Hier sollte ggf.
der Softwarehersteller gefragt werden, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen der
elektronische Datenaustausch genutzt werden kann.
Neben den Voraussetzungen für die Nutzung des EGVP und anderen
zugelassenen Kommunikations- und Übertragungssoftwareprodukten (Signaturkarte mit
qualifizierter Signatur, Kartenleser, EGVP-Software) erfordert der elektronische
Datenaustausch:
Sofern das Internet als Übermittlungsweg
nicht zur Verfügung steht, kann der elektronischen Datenaustausch auch per
Diskette erfolgen. Hierzu wird eine entsprechende Fachsoftware, eine Zulassung
zum Datenaustausch sowie ein handelsübliches Diskettenlaufwerk benötigt.
Die mit der Fachsoftware erfassten Daten werden dabei auf eine Diskette
geschrieben, die zusammen mit einem von der Fachsoftware erstellten Begleitbeleg
an das Gericht gesandt wird. Die Diskette wird nach
Verarbeitung mit einem Verarbeitungsprotokoll zurückgesandt.
In Baden-Württemberg und Bayern sind auch Bandkassetten zugelassen. Beim
Amtsgericht Bremen ist eine Antragstellung per Datenträger NICHT möglich.
Andere Datenträger (USB-Stick, Speicherkarten, CD-ROMs) können nicht für den elektronischen Datenaustausch genutzt werden, da die Vielfalt der Formate und deren Verwaltungsaufwand dies nicht erlauben.