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Verpflichtung zur Antragstellung in nur maschinell-lesbarer Form für Rechtsanwälte und Inkassodienstleister ab dem 1.12.2008

Durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz) vom 22. Dezember 2006 (BGBl. 2006 Teil I, S. 3416 ff.) sowie durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12.12.2007 (BGBl 2007 Teil I S. 2840 ff.) ist unter anderem der § 690 Abs. 3 ZPO dahingehend geändert  worden, dass Rechtsanwälte und registrierte Inkassodienstleister Anträge auf Erlass eines Mahnbescheids im gerichtlichen Mahnverfahren nur noch in nur maschinell lesbarer Form einreichen können. Diese Verpflichtung tritt am 01. Dezember 2008 in Kraft.

Ab diesem Zeitpunkt dürfen daher Rechtsanwälte und Inkassodienstleister Mahnbescheide nicht mehr mit dem eingeführten Vordruck beantragen. Ein dennoch mit dem Vordruck gestellter Antrag wäre zurückzuweisen. Eine Härtefallregelung oder Ausnahmen für besondere Verfahrenssituationen sind im Gesetz nicht vorgesehen.

Die weiteren Verfahrensanträge (Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids, Neuzustellungsanträge) und Widersprüche sind von dieser Verpflichtung nicht betroffen; es können also auch weiterhin Vordrucke verwendet werden.

Folgende Formen der Antragstellung entsprechen einer nur maschinell lesbaren Form und sind zugelassen:

1. Barcode-Antrag 

Über das Webportal www.online-mahnantrag.de können die Daten des  Mahnbescheidsantrags erfasst werden, wobei bereits eine erste Prüfung der Antragsdaten erfolgt. 

Aus diesen Daten wird vom Webserver eine PDF-Datei erstellt, welche den so genannten „Barcode-Antrag“ enthält. Diese Datei muss vom Antragsteller mit Hilfe des kostenlos erhältlichen „Acrobat Reader“ ausgedruckt und auf der ersten Seite unterschrieben werden. Anschließend erfolgt der Versand auf dem üblichen Postweg.
Obwohl hierbei noch Papier verwendet wird, handelt es sich um einen zulässigen Antrag im Sinne des § 690 Abs. III ZPO, da nicht die (in Klarschrift) ausgedruckte Zusammenfassung den eigentlich Antrag darstellt, sondern der ausschließlich maschinell-lesbare Barcode.

Eine Anmeldung ist für diese Anwendung nicht erforderlich, es wird auch keine Kennziffer des Mahngerichts benötigt, diese kann aber verwendet werden. Informationen zu Kennziffern finden Sie hier

Weitere Informationen finden Sie zum Barcodeantrag mit Mustern finden Sie hier.

2. online-Antrag über www.online-mahnantrag.de

Anträge, welche über das Portal www.online-mahnantrag.de erstellt wurden, können auch ausschließlich per Internet übermittelt werden. Benötigt wird hierfür 
  • eine Signaturkarte mit qualifizierter Signatur 
  • ein unterstützter Kartenleser
  • sowie eine Installation des elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs („EGVP“).

Bei der EGVP-Software handelt es sich um eine Java-Anwendung, welche kostenlos herunterladen werden kann. Signaturkarten mit einer qualifizierten Signatur können von bei verschiedenen Anbietern bezogen werden, allerdings ist hierbei mit einer gewissen Bearbeitungsdauer zu rechnen. Weitere Informationen zum EGVP sowie Bezugsmöglichkeiten für Signaturkarten sowie eine Liste unterstützter Kartenleser finden Sie auf den Hilfeseiten zu EGVP unter www.egvp.de

3. Elektronischer Datenaustausch über das EGVP und andere zugelassene Kommunikations- und Übertragungssoftwareprodukte

Neben der Datenerstellung über das Webportal können auch die Dateien mit einer zugelassenen Software erstellt und anschließend über das EGVP (s. o.) oder andere zugelassene Kommunikations- und Übertragungssoftwareprodukte versendet werden.

Diese Möglichkeit ist insbesondere für Antragsteller mit einem größeren Antragsaufkommen empfehlenswert. Im Gegensatz zu den anderen Möglichkeiten bietet der elektronischen Datenaustausch die Möglichkeit, auch Verfahrensnachrichten des Gerichts in elektronischer Form zu erhalten. Eine Erlass- oder Zustellnachricht wird dann nicht per Vordruck, sondern als Datei übermittelt, welche in Ihre Anwendung übernommen werden kann. Verfahrensdaten wie Zustelldaten oder Gerichtsaktenzeichen sind dann ohne Erfassungsaufwand elektronisch verfügbar.

Oft wird bereits eine geeignete Software eingesetzt, ohne dass der elektronische Datenaustausch genutzt wird. Hier sollte ggf. der Softwarehersteller gefragt werden, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen der elektronische Datenaustausch genutzt werden kann. 

Neben den Voraussetzungen für die Nutzung des EGVP  und anderen zugelassenen Kommunikations- und Übertragungssoftwareprodukten (Signaturkarte mit qualifizierter Signatur, Kartenleser, EGVP-Software) erfordert der elektronische Datenaustausch: 

  • Eine Fachsoftware mit Schnittstelle zum automatisierten gerichtlichen Mahnverfahren (eine Liste finden Sie hier)
  • Eine Kennziffer für den  elektronischen Datenaustausch. Die Kennziffer erteilt das Mahngericht kostenlos auf schriftlichen Antrag.

4. Elektronischer Datenaustausch per Diskette 

Sofern das Internet als Übermittlungsweg nicht zur Verfügung steht, kann der elektronischen Datenaustausch auch per Diskette erfolgen. Hierzu wird eine entsprechende Fachsoftware, eine Zulassung zum Datenaustausch sowie ein handelsübliches Diskettenlaufwerk benötigt. 

Die mit der Fachsoftware erfassten Daten werden dabei auf eine Diskette geschrieben, die zusammen mit einem von der Fachsoftware erstellten Begleitbeleg an das Gericht gesandt wird. Die Diskette wird nach Verarbeitung mit einem Verarbeitungsprotokoll zurückgesandt. 

In Baden-Württemberg und Bayern sind auch Bandkassetten zugelassen. Beim Amtsgericht Bremen ist eine Antragstellung per Datenträger NICHT möglich.

Andere Datenträger (USB-Stick, Speicherkarten, CD-ROMs) können nicht für den elektronischen Datenaustausch genutzt werden, da die Vielfalt der Formate und deren Verwaltungsaufwand dies nicht erlauben. 

weiterführende Links: 

www.online-mahnantrag.de 
Antragstellung über das EGVP oder als Barcode-Antrag. 

www.egvp.de 
Hinweise / Downloadmöglichkeit für die Nutzung des EGVP für die online-Antragstellung oder den Elektronischen Datenaustausch 

www.mahngerichte.de/onlineverfahren 
Allgemeine Hinweise der deutschen zentralen Mahngerichte zu den Onlineverfahren