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Reform des Rechtsberatungsrechts

Am 1.7.2008 ist das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (darin enthalten u.a. das Rechtsdienstleistungsgesetz) in Kraft getreten, das auch Auswirkungen auf das Mahnverfahren hat:

  • Registrierte Inkassodienstleister, Verbraucherzentralen und -verbände können jetzt im gerichtlichen Verfahren als Prozessbevollmächtigte auftreten (Wer Prozessbevollmächtigter sein darf, ist in § 79 ZPO n.F. abschließend aufgezählt. Die Vertretung ist, neben Rechtsanwälten und Rechtsbeiständen, auf folgende Personen beschränkt:
    • Beschäftigte der Prozesspartei oder verbundener Unternehmen
    • Beschäftigte von Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie von bevollmächtigten Behörden
    • Familienangehörige, Volljuristen und Streitgenossen, soweit die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit erfolgt
    • registrierte Inkassodienstleister sowie Verbraucherzentralen, und -verbände
  • In § 4 Abs. 4 RDGEG wird eine erstattungsfähige Vergütung für Inkassodienstleister auf bis zu 25,- EUR festgelegt. Diesem Betrag sind weder die Umsatzsteuer noch sonstige Auslagen hinzuzurechnen.
  • Registrierte Inkassodienstleister müssen ab 1.12.2008 Anträge ausschließlich in einer nur maschinell lesbaren Form einreichen (§ 690 Abs. 3 ZPO n.F)

Folgen für die Antragstellung:

  • Sämtliche nur maschinell-lesbaren Antragsformen (online-Mahnantrag, Barcodeantrag, elektronischer Datenaustausch) wurden um entsprechende Datenfelder erweitert.
  • Bei Verwendung von Vordrucken (für Rechtsanwälte und Inkassodienstleister nur bis 30.11.2008 möglich) kann die Inkassovergütung in Zeile 46 des Antrags im Feld "Anstelle der Auslagen nach 7002...." eingetragen werden. Zusätzliche erforderliche Angaben zu Prozessbevollmächtigten, z. B. gesetzliche Vertreter und Rechtsform, müssen auf einem gesonderten Blatt dem Mahnbescheidsantrag beigefügt werden.
  • Zu den nur maschinell lesbaren Antragsformen siehe unter Nutzungsverpflichtung.