Reform des Rechtsberatungsrechts
Am 1.7.2008 ist das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (darin
enthalten u.a. das Rechtsdienstleistungsgesetz) in Kraft getreten, das auch
Auswirkungen auf das Mahnverfahren hat:
- Registrierte
Inkassodienstleister, Verbraucherzentralen und -verbände können jetzt im
gerichtlichen Verfahren als Prozessbevollmächtigte auftreten (Wer
Prozessbevollmächtigter sein darf, ist in § 79 ZPO n.F. abschließend
aufgezählt. Die Vertretung ist, neben Rechtsanwälten und Rechtsbeiständen, auf folgende Personen beschränkt:
- Beschäftigte der Prozesspartei oder verbundener Unternehmen
- Beschäftigte von Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie von bevollmächtigten Behörden
- Familienangehörige, Volljuristen und Streitgenossen, soweit die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit erfolgt
- registrierte Inkassodienstleister sowie Verbraucherzentralen, und -verbände
- In § 4 Abs. 4 RDGEG wird eine erstattungsfähige Vergütung für Inkassodienstleister auf bis zu 25,-
EUR festgelegt. Diesem Betrag sind weder die Umsatzsteuer
noch sonstige Auslagen hinzuzurechnen.
- Registrierte
Inkassodienstleister müssen ab 1.12.2008 Anträge ausschließlich in einer
nur maschinell lesbaren Form einreichen (§ 690 Abs. 3 ZPO n.F)
Folgen
für die Antragstellung:
- Sämtliche nur
maschinell-lesbaren Antragsformen (online-Mahnantrag, Barcodeantrag,
elektronischer Datenaustausch) wurden um entsprechende Datenfelder
erweitert.
- Bei Verwendung von
Vordrucken (für Rechtsanwälte und Inkassodienstleister nur bis 30.11.2008
möglich) kann die Inkassovergütung in Zeile 46 des Antrags im Feld "Anstelle der Auslagen nach
7002...." eingetragen werden. Zusätzliche erforderliche Angaben zu
Prozessbevollmächtigten, z. B.
gesetzliche Vertreter und Rechtsform, müssen auf einem gesonderten Blatt
dem Mahnbescheidsantrag beigefügt werden.
- Zu den nur maschinell lesbaren Antragsformen siehe unter Nutzungsverpflichtung.