mahngerichte.deAutomatisiertes gerichtliches Mahnverfahren

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Zulässige Vordrucke

§ 703 c Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO schreibt vor, dass im automatisierten Mahnverfahren die eingeführten Vordrucke zu benutzten sind. Hierzu ist eine Verordnung ergangen ("Verordnung von Vordrucken für das Mahnverfahren bei Gerichten, die das Verfahren maschinell bearbeiten" vom 6.6.1978 (BGBl. I S. 705), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27.07.2001 - BGBl I S. 1887 - und Bekanntmachung des BMJ vom 30.01.2009 - veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 22 vom 11.02.2009 - ).

Die Neufassung von Vordrucken wird durch das Bundesministerium der Justiz im Bundesanzeiger bekannt gegeben; eine Bekanntgabe in diesem Portal wird unverzüglich folgen.

Aktuell für den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids ist die Fassung 1.1.2009.

Ältere Vordrucke der Fassung 1.5.2007 können bis zum 30. Juni 2009 weiter verwendet werden. Frühere Fassungen können nicht mehr benutzt werden.

 

Eingeführt im Sinne des § 703 c Abs. 1 Nr. 2 ZPO und damit zwingend zu benutzen sind die folgenden Vordrucke:

Alle verkleinert angezeigten Vordrucke öffnen sich auf Doppelklick in einem neuen Fenster. Die angezeigten Muster können NICHT ausgedruckt und verwendet werden. Der selbst erstellte Ausdruck eines Vordrucks reicht zur formgültigen Antragstellung NICHT aus.

Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids kann im Bürofachhandel bezogen werden; alle anderen im weiteren Verfahren benötigten Vordrucke werden vom Gericht zur Verfügung gestellt.

Vordruckmuster

Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids
- 2seitiger Vordruck -

 

Als Anlage zum Antrag gehören zu diesem noch die amtlichen Ausfüllhinweise, diese finden Sie hier

Hinweis: Rechtsanwälte und registrierte Inkassodienstleister dürfen seit dem 1.12.2008 die Vordrucke für die Stellung des Mahnbescheidsantrags nicht mehr benutzen (Verpflichtung zur Antragstellung in maschinell-lesbarer Form).

Vollstreckungsbescheidsantrag

 

Neuzustellungsantrag Mahnbescheid

 

Neuzustellungsantrag Vollstreckungsbescheid

 

Weiterer amtlicher Vordruck (ohne Benutzungszwang)

Widerspruchsvordruck


Vordrucke des Gerichts

Mahnbescheid

 

Der Mahnbescheid wird dem Antragsgegner zusammen mit einem  Widerspruchsvordruck zugestellt und enthält die Forderungen des Antragstellers gegen den Antragsgegners, einschließlich aller Zinsen, Nebenforderungen und auch der Gerichtskosten.

Der Antragsteller erhält keine Abschrift des Mahnbescheids, sondern nur eine kurze Nachricht über den Erlass.

Vollstreckungsbescheid

Der Vollstreckungsbescheid wird in zwei Ausfertigungen erteilt: In der Regel wird eine Ausfertigung an den Antragsgegner förmlich zugestellt; eine andere erhält der Antragsteller mit einem Vermerk über die erfolgte Zustellung (falls die Zustellung durch das Amtsgericht nicht gewünscht wird, erhält der Antragsteller beide Ausfertigungen).