§ 703 c Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO schreibt vor, dass im automatisierten Mahnverfahren die eingeführten Vordrucke zu benutzten sind. Hierzu ist eine Verordnung ergangen ("Verordnung von Vordrucken für das Mahnverfahren bei Gerichten, die das Verfahren maschinell bearbeiten" vom 6.6.1978 (BGBl. I S. 705), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27.07.2001 - BGBl I S. 1887 - sowie Neufassung der Vordrucke in der Fassung 1.6.2010; veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 129 und in der Beilage Nr. 129a zum Bundesanzeiger vom 27. August 2010).
Die Neufassung von Vordrucken wird durch das Bundesministerium der Justiz im Bundesanzeiger bekannt gegeben; eine Bekanntgabe in diesem Portal wird unverzüglich folgen.
Aktuell für den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids ist die Fassung 1.6.2010.
Ältere Vordrucke der Fassung 1.1.2009 können bis zum 31. Dezember 2010 weiter verwendet werden. Frühere Fassungen können nicht mehr benutzt werden.
Alle verkleinert angezeigten Vordrucke öffnen sich auf Doppelklick in einem neuen Fenster. Die angezeigten Muster können NICHT ausgedruckt und verwendet werden. Der selbst erstellte Ausdruck eines Vordrucks reicht zur formgültigen Antragstellung NICHT aus.
Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids kann im Bürofachhandel bezogen werden; alle anderen im weiteren Verfahren benötigten Vordrucke werden vom Gericht zur Verfügung gestellt.

Als Anlage zum Antrag gehören zu diesem noch die amtlichen Ausfüllhinweise, diese finden Sie hier.
Hinweis: Rechtsanwälte und registrierte Inkassodienstleister dürfen seit dem 1.12.2008 die Vordrucke für die Stellung des Mahnbescheidsantrags nicht mehr benutzen (Verpflichtung zur Antragstellung in maschinell-lesbarer Form).
Der Mahnbescheid wird dem Antragsgegner zusammen mit einem Widerspruchsvordruck zugestellt und enthält die Forderungen des Antragstellers gegen den Antragsgegners, einschließlich aller Zinsen, Nebenforderungen und auch der Gerichtskosten.
Der Antragsteller erhält keine Abschrift des Mahnbescheids, sondern nur eine kurze Nachricht über den Erlass.
Der Vollstreckungsbescheid wird in zwei Ausfertigungen erteilt: In der Regel wird eine Ausfertigung an den Antragsgegner förmlich zugestellt; eine andere erhält der Antragsteller mit einem Vermerk über die erfolgte Zustellung (falls die Zustellung durch das Amtsgericht nicht gewünscht wird, erhält der Antragsteller beide Ausfertigungen).