Der Antragsteller bzw. Prozessbevollmächtigte kann der jeweiligen Landesoberkasse/Landesjustizkasse/Gerichtskasse für die im automatisierten Mahnverfahren anfallenden Gerichtskosten Einzugsermächtigung erteilen. Die Vergabe einer Kennziffer ist Voraussetzung für die Durchführung des Kosteneinzugs.
Der Einzug erfolgt mindestens einmal wöchentlich. Zusätzlich zur Kostenrechnung, die für jedes Verfahren erstellt wird, erhält der Antragsteller bzw. Prozessbevollmächtigte, der Einzugsermächtigung erteilt hat, zum Einzugstermin eine so genannte "Nachweisliste bei Einzug" (siehe Muster Seite 58). Diese enthält für sämtliche vom Einzug betroffenen Verfahren die Geschäftsnummer des Gerichts, das Geschäftszeichen des Antragstellers / Prozessbevollmächtigten (Zeile 51 MB-Antrag) und die eingezogenen Kosten.
Wegen des Versands der Kostenrechnung vgl. Seite 29. Die Einzugsermächtigung umfasst die Gerichtsgebühr und eventuelle Zustellungsauslagen für das Mahnverfahren.
Die Einzugsermächtigung umfasst dagegen nicht die Zahlung des zweiten Prozesskostenanteils (§ 12 Abs. 3 Satz 3 GKG) im Falle des Widerspruchs. Da in der Zahlung dieser Kosten eine Prozesshandlung liegen kann, muss diese in der alleinigen Entscheidung des Antragstellers verbleiben. Der Widerspruchsnachricht ist daher stets ein vorbereiteter Zahlungsvordruck beigefügt.
Die Gebühr für das Mahnverfahren wird nach Erlass des Mahnbescheids zum nächst möglichen Termin eingezogen, eventuelle Zustellungsauslagen (soweit 10 Zustellungen überschritten werden) für den Vollstreckungsbescheid nach Erlass des Vollstreckungsbescheids, sonst nach dem entsprechenden Auftrag an die Post.
Bei der Verwendung einer Kennziffer bei einem Gericht, welches diese Kennziffer nicht erteilt hat, kommt es auf das jeweilige Gericht an, ob von einer erteilten Abbuchungsermächtigung Gebrauch gemacht wird. Eine Übersicht finden sie hier.