Antragsteller und Prozessbevollmächtigte können ihre Bezeichnung und Anschrift für Anträge an die Mahnabteilung des Amtsgerichts durch eine von diesem Gericht zu vergebene Kennziffer verschlüsseln lassen, z.B. 07213460.
Im Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids (Zeile 9 bzw. Zeile 47) ist dann anstelle der vollständigen Bezeichnung des Antragstellers und seiner gesetzlichen Vertreter oder des Prozessbevollmächtigten nur diese achtstellige Kennziffer ohne jeden weiteren Zusatz anzugeben. Im Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid sowie in den Anschriften aller vom Gericht erstellten Schriftstücke wird die Bezeichnung so ausgeschrieben, wie sie dem Antrag auf Kennziffer entspricht.
Prozessbevollmächtigte, die einen Mandanten ständig vertreten, haben die Möglichkeit, sich selbst in der Antragsteller-Kennziffer mitverschlüsseln zu lassen. In diesem Fall erübrigt sich dann sogar die gesonderte Angabe des Prozessbevollmächtigten im Mahnbescheidsantrag. Dieser wird automatisch in den Mahn- und Vollstreckungsbescheid aufgenommen; Schriftstücke des Gerichts werden an ihn übersandt.
Für kosten- oder gebührenbefreite Antragsteller und im elektronischen Datenaustausch ist die Verwendung einer Kennziffer zwingend notwendig.
Die Erteilung einer Kennziffer kann formlos bei dem zuständigen Mahngericht beantragt werden. Im Antrag müssen alle sonst im Mahnbescheidsantrag anzugebenden Angaben, bei juristischen Personen insbesondere Rechtsform und gesetzliche Vertreter, angegeben werden. Eine Bankverbindung kann zusätzlich angegeben werden.
Mit der Kennziffer können eine Reihe weiterer Möglichkeiten verbunden werden, z.B. die Einzugsermächtigung, eine besondere Versandanschrift usw.
Durch die Erteilung der Kennziffer entstehen keine Kosten. Nähere Auskunft zur Vergabe von Kennziffern erteilen die jeweils zuständigen Amtsgerichte.
Kennziffern für Prozessbevollmächtigte können auch bei einem anderen als dem ausstellenden Gericht benutzt werden. Einige Gerichte lassen "fremde" Kennziffern nur unter Einschränkungen zu, z.B. wird nicht bei allen Mahngerichten von einer erteilten Einzugsermächtigung Gebrauch gemacht. Eine Übersicht finden Sie hier.