mahngerichte.deAutomatisiertes gerichtliches Mahnverfahren

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Kostenbehandlung

Die Gerichtskosten und die Rechtsanwaltsvergütung für den Mahn- und Vollstreckungsbescheid werden vom Mahngericht maschinell ausgerechnet und in den Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheid aufgenommen. Der Antragsteller braucht daher diese Kosten nicht mehr auszurechnen und in den Antrag einzutragen. Für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids wird eine Verfahrensgebühr erhoben. Das hat u.a. zur Folge, dass für jeden MB-Antrag die Gebühr erhoben wird, also auch dann, wenn der Antrag zurückgenommen wird oder das Verfahren aus anderen Gründen nicht zum Mahnbescheid führt. In diesen Fällen wird eine gesonderte Kostenrechnung erstellt. Zustellungsauslagen werden - neben der Verfahrensgebühr - im Regelfall nicht erhoben.

Ausnahme:
Fallen in einem Mahnverfahren mehr als 10 Zustellungen an, erfolgt der Ansatz der darüber hinausgehenden Zustellungsauslagen.

Bei den Rechtsanwalts- und Rechtsbeistandsvergütung braucht der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers nur noch von der Pauschale abweichende Auslagen (Nr. 7001 VV RVG) im Antrag anzugeben. Die Mehrwertsteuer auf die Gebühr und die Auslagen werden jedoch nur noch dann in den Mahnbescheid bzw. Vollstreckungsbescheid aufgenommen, wenn der Prozessbevollmächtigte erklärt hat, dass der Antragsteller nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (Ankreuzfeld Zeile 46 des Mahnbescheidsantrags). Für den Erlass des Mahnbescheids entfällt im maschinellen Mahnverfahren das Erfordernis, einen Vorschuss auf die Gerichtskosten zu leisten (§ 12 Abs. 3 GKG).

Auf dem Antrag sind daher keine Gebührenmarken oder Freistempel anzubringen; auch ausgefüllte Schecks über die Gerichtskosten sind dem Antrag nicht beizufügen.

Die Gerichtskosten für das Mahnverfahrens können auf Wunsch auch eingezogen werden. Hierfür ist es erforderlich, dass dem Antragsteller bzw. Prozessbevollmächtigten eine Kennziffer erteilt wird und dem Mahngericht eine Einzugsermächtigung erteilt wird.