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Der Antragsgegner hat nach Zustellung des
Mahnbescheid zwei Wochen lang Zeit, entweder die Forderung zu
begleichen oder Widerspruch einzulegen.
Der Widerspruch kann schriftlich auch ohne den amtlichen
Vordruck eingelegt
werden. Es empfiehlt sich jedoch, aus Gründen einer zügigen
Bearbeitung möglichst das vom Mahngericht zur Verfügung
gestellte Formular zu verwenden.
Wenn Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt worden
ist, erhält der Antragsteller eine entsprechende Nachricht
zusammen mit einer Kostenrechnung für ein streitiges
Verfahren.
Das Mahnverfahren ist mit der Einlegung des Widerspruchs
abgeschlossen; wenn der Anspruch vom Antragsteller weiter
verfolgt werden soll, muss eine streitiges Verfahren durchgeführt
werden. In diesem streitigen Verfahren wird der Anspruch aus
dem Mahnbescheid im Rahmen eines normalen Zivilprozesses mit
Klage und Klageerwiderung und evtl. Beweisaufnahme verhandelt
und ggf. durch Vergleich oder Urteil entschieden.
Eine Abgabe an dieses Gericht erfolgt jedoch erst dann, wenn
die Kosten für das weitere Verfahren gezahlt worden sind.
Falls nur ein Teil der im Mahnbescheid enthaltenen
Forderung anerkannt wird, kann hinsichtlich des restlichen
Teils Teilwiderspruch eingelegt werden, d.h. der Widerspruch
wird auf den strittigen Teil beschränkt.
In diesem Fall kann das Verfahren hinsichtlich des
widersprochenen Teils nur durch Durchführung eines streitigen
Verfahrens vor dem Prozessgericht fortgeführt werden, bezüglich
des nicht widersprochenen Teils kann Antrag auf Erlass eines
Vollstreckungsbescheids gestellt werden.
zum
Vordruckmuster Widerspruch
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