siehe nachstehendes Muster Zeilen 43, 44
§ 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO regelt:
Haupt- und Nebenforderungen
sind gesondert und einzeln zu bezeichnen. Die anderen Nebenforderungen
sind daher nach ihrer Art aufgeschlüsselt.
Auskünfte sind z.B. Kosten für die Einwohnermeldeamtsanfrage,
Handelsregisterauskunft, Gewerberegisterauskunft u.ä.
Die Gerichts- und Prozessvertreterkosten werden vom Amtsgericht
errechnet und in den Mahnbescheid aufgenommen; diese
Kosten dürfen hier nicht eingetragen werden.