siehe nachstehendes Muster Zeilen 32 - 43 und Zeile 50
§ 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO regelt:
In der Zeile 50 muss sich der Kreditgeber - bei abgetretenem
Anspruch ggf. der Zessionar - erklären. Einzutragen sind die
Zeilennummer der Hauptforderung, der nach §§ 492, 502 BGB /
dem VerbrKrG anzugebende effektive oder anfängliche effektive
Jahreszins und das Datum des Vertrages. Bei Forderungen aus
Leasing/Mietkauf (Katalognummer 15) sind - im Falle des
Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung der
§§ 491 ff. BGB oder des VerbrKrG - nur die Zeilennummer der
Hauptforderung und das Datum des Vertrages anzugeben. Im
Falle eines Überziehungskredites im Sinne von § 493 BGB oder
von § 5 VerbrKrG (Katalognummer 36) genügt die Angabe der
Zeilennummer der Hauptforderung.