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Ziel des Verfahrens: Der Vollstreckungsbescheid

Nach der Stellung des Antrags auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids wird – soweit alle Fristen vom Antragsteller beachtet worden sind – ein Vollstreckungsbescheid erlassen.

Dieser bildet die Grundlage für die Zwangsvollstreckung.

In dem Vollstreckungsbescheid sind noch einmal alle Anschriften und Forderungen enthalten.

Der Antragsgegner kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Vollstreckungsbescheids Einspruch erheben. Wenn Einspruch erhoben wird, gibt dass Mahngericht das Verfahren automatisch an das Prozessgericht zur Durchführung des streitigen Verfahrens ab.

Der Bescheid sollte sorgfältig aufbewahrt werden, denn der Besitz dieser Urkunde ist der Nachweis, dass die darin enthaltene Forderung noch nicht beglichen worden ist.

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