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Zulässige Vordrucke

§ 703 c Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO schreibt vor, dass im automatisierten Mahnverfahren die eingeführten Vordrucke zu benutzen sind. Hierzu ist eine Verordnung ergangen („Verordnung von Vordrucken für das Mahnverfahren bei Gerichten, die das Verfahren maschinell bearbeiten“ vom 6.6.1978 (BGBl. I S. 705), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27.07.2001 – BGBl I S. 1887 – sowie Neufassung der Vordrucke in der Fassung 1.7.2017; veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 01. Februar 2018).

Die Neufassung von Vordrucken wird durch das Bundesministerium der Justiz im Bundesanzeiger bekannt gegeben; eine Bekanntgabe in diesem Portal wird unverzüglich folgen.

Aktuell für den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids und sämtliche Folgeanträge ist die Fassung 1.7.2017.

Die direkten Vorgängerfassungen (01.06.2010) können noch ohne Aufbrauchfrist weiter genutzt werden.

Ältere Vordrucke können seit dem 31. Dezember 2010 nicht mehr benutzt werden.

Eingeführt im Sinne des § 703 c Abs. 1 Nr. 2 ZPO und damit zwingend zu benutzen sind die folgenden Vordrucke:

Alle verkleinert angezeigten Vordrucke öffnen sich auf Doppelklick in einem neuen Fenster. Die angezeigten Muster können NICHT ausgedruckt und verwendet werden. Der selbst erstellte Ausdruck eines Vordrucks reicht zur formgültigen Antragstellung NICHT aus.

Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids kann im Bürofachhandel bezogen werden; alle anderen im weiteren Verfahren benötigten Vordrucke werden vom Gericht zur Verfügung gestellt.

Vordruckmuster

Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids (2-seitiger Vordruck)
Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids (Seite 1)
Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids (Seite 2)

Als Anlage zum Antrag gehören die amtlichen Ausfüllhinweise (PDF-Dokument).

Hinweis: Rechtsanwälte und registrierte Inkassodienstleister dürfen seit dem 1.12.2008 die Vordrucke für die Stellung des Mahnbescheidsantrags nicht mehr benutzen (Verpflichtung zur Antragstellung in maschinell-lesbarer Form).

Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids
Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids

Hinweis: Rechtsanwälte und registrierte Inkassodienstleister dürfen seit dem 1.1.2018 die Vordrucke für die Stellung des Vollstreckungsbescheidsantrags nicht mehr benutzen (Verpflichtung zur Antragstellung in maschinell-lesbarer Form).

Neuzustellungsantrag Mahnbescheid
Antrag auf Neuzustellung des Mahnbescheids

Hinweis: Rechtsanwälte und registrierte Inkassodienstleister dürfen seit dem 1.1.2018 die Vordrucke für die Stellung des Neuzustellungsantrags nicht mehr benutzen (Verpflichtung zur Antragstellung in maschinell-lesbarer Form).

Neuzustellungsantrag Vollstreckungsbescheid
Antrag auf Neuzustellung des Vollstreckungsbescheids

Hinweis: Rechtsanwälte und registrierte Inkassodienstleister dürfen seit dem 1.1.2018 die Vordrucke für die Stellung des Neuzustellungsantrags nicht mehr benutzen (Verpflichtung zur Antragstellung in maschinell-lesbarer Form).

Weiterer amtlicher Vordruck (ohne Benutzungszwang)

Widerspruchsvordruck

Vordrucke des Gerichts

Mahnbescheid
Mahnbescheid

Der Mahnbescheid wird dem Antragsgegner zusammen mit einem Widerspruchsvordruck zugestellt und enthält die Forderungen des Antragstellers gegen den Antragsgegners, einschließlich aller Zinsen, Nebenforderungen und auch der Gerichtskosten.

Der Antragsteller erhält keine Abschrift des Mahnbescheids, sondern nur eine kurze Nachricht über den Erlass.

Vollstreckungsbescheid
Vollstreckungsbescheid

Der Vollstreckungsbescheid wird in zwei Ausfertigungen erteilt: In der Regel wird eine Ausfertigung an den Antragsgegner förmlich zugestellt; eine andere erhält der Antragsteller mit einem Vermerk über die erfolgte Zustellung (falls die Zustellung durch das Amtsgericht nicht gewünscht wird, erhält der Antragsteller beide Ausfertigungen).