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Ausdehnung des elektronischen Nachrichtenversands auf alle digitalen Einreicher

14. Mai 2021

Im Automatisierten Mahnverfahren werden Nachrichten des Gerichts bisher entweder im EDA-Format als nur maschinenlesbare Datensätze oder auf Papier übermittelt.

Bereits seit Sommer 2020 erhalten daher Rechtsanwält*innen und registrierte Inkassobüros einfache Papier-Nachrichten als elektronisches Dokument im PDF-Format im elektronischen Rechtsverkehr übersandt.

In den kommenden Wochen werden die Mahngerichte die Nachrichtenübermittlung sukzessive auch für diejenigen Nutzenden digitalisieren, die ihre Anträge und Schreiben seither elektronisch im automatisierten gerichtlichen Mahnverfahren einreichen, die aber mangels Zugehörigkeit zum Kreis der oben genannten Nutzenden mahngerichtliche Korrespondenz bisher noch auf Papier erhalten, wie z.B. Unternehmen, Gewerbetreibende, usw.

Hiervon ausgenommen sind bis auf Weiteres die Nachrichten, mit denen gleichzeitig ein Formular für einen Folgeantrag übersandt wird, also die Nachricht über die Zustellung oder Nichtzustellung eines Mahn- oder Vollstreckungsbescheids.

Welchen Übermittlungsweg das Gericht wählt, orientiert sich daran, welchen Antragsweg die Nutzenden im Einzelfall gewählt haben. Das Gericht übermittelt seine Nachrichten auf demselben Wege, auf dem die Nutzenden einzelverfahrensbezogen den letzten Antrag an das Gericht gerichtet haben. Sofern dabei kein sicherer Übermittlungsweg gewählt wird, etwa EGVP, das im Mahnverfahren noch vielfach genutzt wird, entfällt gleichwohl das Erfordernis einer qualifiziert elektronischen Signatur, da etwa nach § 693 Abs. 2 ZPO der Antragsteller lediglich „in Kenntnis zu setzen ist“. Dies ist formlos, insbesondere also ohne handschriftliche oder elektronische Unterzeichnung zulässig. Die Nachrichten der Mahngerichte werden daher auch in diesen Fällen unsigniert übermittelt.

Der elektronische Datenaustausch (EDA) ist hiervon unberührt.

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