Nach zwei Wochen noch keine Zahlung: Der Vollstreckungsbescheidsantrag
Falls nach zwei Wochen weder eine vollständige Zahlung des Gegners erfolgte, noch von diesem ein Widerspruch eingelegt worden ist, kann der Antragsteller den Erlass eines Vollstreckungsbescheids beantragen. Das hierfür benötigte Formular erhält der Antragsteller zusammen mit der Nachricht über die erfolgte Zustellung des Mahnbescheids.
Der Antrag darf erst zwei Wochen nach dem Datum der Zustellung gestellt werden, wobei sich diese Frist auf den nächsten Werktag verlängert, wenn das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fallen würde. Nach § 701 ZPO muss der Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheid innerhalb von 6 Monaten ab Zustellung des Mahnbescheids an den Antragsgegner (dieses Datum finden Sie auch auf dem Antrag) bei Gericht eingegangen sein. Falls diese Frist nicht eingehalten wird, entfallen die Wirkungen des bereits zugestellten Mahnbescheids.
In dem Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheid sind evtl. Zahlungen des Antragsgegners anzugeben. Ebenso können abweichende Anschriften oder Bezeichnungen, die möglicherweise in der Zustellnachricht von der Post mitgeteilt wurden, angegeben werden.
Angegeben werden kann ferner, ob der Vollstreckungsbescheid an den Antragsteller übersandt werden soll oder direkt vom Gericht zugestellt werden soll. Im ersten Fall ist das Mahnverfahren mit Erlass des Vollstreckungsbescheids abgeschlossen, allerdings muss der Antragsteller die Zustellung selbst veranlassen und auch die evtl. hierfür anfallenden Kosten tragen. In der Regel sollte daher die Zustellung durch das Amtsgericht erfolgen.
Falls gegen den Anspruch teilweise Widerspruch eingelegt worden ist, können Sie den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids trotzdem stellen; der eingelegte Widerspruch wird dann vom Mahngericht von Amts wegen berücksichtigt.
Wenn der Anspruch vollständig gezahlt worden ist, darf kein Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheid mehr gestellt werden.
Eine Mitteilung von der erfolgten Zahlung an das Mahngericht ist ebenfalls nicht erforderlich. Ggf. ist eine Quittung über die erfolgte Zahlung direkt an den Antragsgegner zu übersenden.