Der Mahnbescheid
Der aufgrund des vom Antragsteller eingereichten Antrags erlassene Mahnbescheid wird vom Mahngericht an den Antragsgegner unter Beauftragung eines Postdienstleisters zugestellt.
In dem Mahnbescheid sind die Anschriften von Antragsteller, Antragsgegner und evtl. Prozessbevollmächtigter enthalten.
Die Forderungen werden entsprechend der Bezeichnung im Antrag aufgeführt; ebenso die Zinsen und Nebenforderungen. Enthalten sind ferner die Kosten des Gerichts sowie eines evtl. Prozessbevollmächtigten, und zwar ohne, dass diese im Mahnbescheidsantrag angegeben werden müssen (die Berechnung erfolgt durch das Gericht)..
Sofern keine außergewöhnlichen Konstellationen (z.B. Zinsstaffeln) vorliegen, erfolgt automatisch eine Berechnung der laufenden Zinsen bis zum Tag des Erlasses des Mahnbescheids.
Aus allen Forderungen, Kostenbeträgen und ausgerechneten Zinsen wird eine Gesamtsumme berechnet und ausgedruckt. So sieht der Antragsgegner auf einen Blick, welchen Betrag er insgesamt zahlen muss.
Gleichzeitig mit dem Erlass des Mahnbescheids wird eine Nachricht über den Erlass an den Antragsteller abgesandt; eine Übersendung des Mahnbescheids an den Antragsteller erfolgt nicht. Beigefügt ist die Rechnung über die Kosten des Mahnverfahrens.