Elektronischer Datenaustausch („EDA“)
Die automatisierte Bearbeitung der Mahnsachen ermöglicht, Anträge auf Erlass eines Mahnbescheids und andere Verfahrensanträge in einer nur maschinell lesbaren Aufzeichnung einzureichen (§ 690 Abs. 3 ZPO). Mitteilungen des Gerichts können in derselben Form erfolgen. Der elektronische Datenaustausch (EDA) kommt für Antragsteller und Prozessbevollmächtigte mit EDV-Anlagen/PC in Betracht, die Datensätze in vorgegebener Form zur Übermittlung über das Internet erstellen können.
Folgende Anträge an das Amtsgericht sind im EDA möglich:
- Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids
- Antrag auf Neuzustellung eines Mahnbescheids
- Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids
- Antrag auf Neuzustellung eines Vollstreckungsbescheids
- Monierungsantwort
- Antrag auf Einzug der Kosten für das streitige Verfahren
- Rücknahme / Erledigterklärung
Folgende Mitteilungen vom Gericht werden auf Wunsch im EDA übermittelt / übersandt:
- Kostenrechnung
- Zustellungs- bzw. Nichtzustellungsnachricht
- Monierung
- Widerspruchsnachricht
- Abgabenachricht
Voraussetzung ist stets, dass zunächst der Mahnbescheidsantrag im EDA übersandt bzw. übermittelt wird. Weitere Anträge und Mitteilungen können nach Bedarf und in beliebiger Reihenfolge erfolgen. Welche Nachrichten übermittelt werden, ist vom Ausbaugrad abhängig. Den für Sie passenden Ausbaugrad können Sie mit folgendem Programm berechnen.
Ausbaugradrechner
Schnelle Antwort des Gerichts
Um den Nutzern des elektronischen Rechtsverkehrs dessen Vorzüge des zeitnahen Informationsaustauschs auch im Rahmen des elektronischen Datenaustausch im Automatisierten Mahnverfahren zu erschließen, übersenden die Mahngerichte der Bundesrepublik Deutschland alle Nachrichten an die Verfahrensbeteiligten arbeitstäglich. Die EDA-Teilnehmer haben so spätestens am Arbeitstag nach Beantragung beispielsweise eines Mahnbescheids Nachricht darüber, wie ihr Antrag beschieden wurde.
Dieser zusätzliche Service kann, muss aber nicht genutzt werden. Sofern wegen interner Arbeitsabläufe der tägliche Abruf von Mahn-Nachrichten unvorteilhaft ist, kann der Teilnehmer seine Nachrichten nach wie vor in größeren zeitlichen Rhythmen abrufen. Dann allerdings sollte bei der Abarbeitung der Nachrichten auf deren Reihenfolge geachtet werden.
Die Vorteile des EDA (z.B. Einsparung von Vordruckkosten, keine fehleranfällige Ausfüllung von Antragsvordrucken) werden inzwischen intensiv genutzt; ca. 80% aller Mahnverfahren werden bereits im Wege des EDA beantragt. Wenn regelmäßig Mahnbescheidsanträge in größerer Zahl gestellt werden, sollten nähere Einzelheiten bei den Mahnabteilungen der zuständigen Amtsgerichte erfragt werden.
Dort können auch die „Konditionen für den elektronischen Datenaustausch“ und eine Übersicht von Softwareherstellern angefordert werden, die Softwareprodukte für die EDA-Antragstellung im automatisierten gerichtlichen Mahnverfahren anbieten. Eine Online-Version der Konditionen finden Sie hier.
Elektronischer Datenaustausch per sicherem Übermittlungsweg (beA, DE-Mail usw.) sowie anderen zugelassenen Kommunikations- und Übertragungssoftwareprodukten
Die mit einer Mahnsoftware (Branchensoftware usw.) erstellten Datensätze für die möglichen Antragsarten können über das Internet unter Nutzung sicherer Übermittlungswege übermittelt werden. Alternativ können die unter egvp.justiz.de/Drittprodukte genannten Produkte genutzt werden, sogenannte „OSCI-konforme Produkte“. Bei der Nutzung OSCI-konformer Produkte wird jedoch eine qualifizierte elektronische Signatur benötigt, die Nutzung setzt also das Vorhandensein einer Signaturkarte und eines Kartenlesers voraus.
Ebenso können die gerichtlichen Mitteilungen elektronisch abgeholt werden.
Informationen können über die Webseite egvp.justiz.de, über die Hersteller der Branchensoftware, oder über die Mahngerichte bezogen werden.
Als „kleine“ Lösung existiert noch der online-Mahnantrag, Infos hierzu finden Sie hier.
Für alle Arten des elektronischen Datenaustausches benötigen Sie eine Kennziffer.