Hilfe (FAQ)
Häufig gestellte Fragen
Sie haben eine Frage an das Mahngericht? Sie wünschen Informationen oder benötigen Hilfe?
Nachfolgend finden Sie die häufigsten Fragen und die entsprechenden Antworten.
- Ich habe noch nichts von meinem Antrag gehört – wer kann mir helfen?
- Ich möchte dem Mahngericht eine elektronische Nachricht zukommen lassen. Was muss ich beachten?
- Ich möchte einen Mahnbescheid beantragen und habe Probleme beim Ausfüllen. Wer hilft mir?
- Ich möchte einen Mahnbescheid beantragen, aber mein Antragsgegner wohnt im Ausland. Was muss ich beachten?
- Ich wohne im Ausland und möchte einen Mahnbescheid beantragen. Was muss ich beachten?
- Ich habe eine Frage zu einem laufenden gerichtlichen Mahnverfahren. An wen kann ich mich wenden?
- Ich habe eine Frage zu einem laufenden gerichtlichen Mahnverfahren und würde dazu gerne einen telefonischen Rückruf erhalten.
- Mir wurde ein Mahnbescheid zugestellt und ich möchte die Forderung in Raten bezahlen.
- Mir wurde ein Mahnbescheid bzw. ein Vollstreckungsbescheid zugestellt und ich möchte Widerspruch bzw. Einspruch dagegen einlegen.
Ich habe noch nichts von meinem Antrag gehört – wer kann mir helfen?
Konkrete Rückfragen richten Sie ausschließlich an das Gericht, bei dem Sie Ihren Antrag eingereicht haben oder einreichen werden.
Verfahrensrechtliche Erklärungen zu einem bereits beantragten Mahnverfahren richten Sie unmittelbar an das zuständige Gericht, das sich in der Regel nach dem (Wohn-)Sitz der/des Antragstellerin/Antragstellers richtet. Weitere Kontaktinformationen bzgl. der einzelnen Mahngerichte finden Sie unter Mahngerichte. Informationen zum Ablauf des gerichtlichen Mahnverfahrens finden Sie unter Verfahrensüberblick > Verfahrensablauf bzw. in der diesbezüglichen Informationsbroschüre, die unter Publikationen > Broschüren zum Download bereitsteht.
Ich möchte dem Mahngericht eine elektronische Nachricht zukommen lassen. Was muss ich beachten?
Die Stellung von Anträgen oder Einreichung von Rechtsmitteln über E-Mail ist nicht zulässig.
Anträge und Erklärungen können dem Gericht nur auf zugelassenen Übermittlungswegen rechtlich wirksam übermittelt werden (§130a ZPO). Hierzu zählen
- das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP),
- de-Mail mit Absenderbestätigung,
- das elektronische Bürger- und Organisationspostfach (eBO),
- das besondere elektronische Behördenpostfach (BeBPo) sowie
- die berufsspezifischen elektronischen Postfächer der Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater.
Bei der Nutzung des EGVP ist darüber hinaus die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur vorgeschrieben.
Soweit für die Anträge im Mahnverfahren entsprechende Vordrucke eingeführt worden sind, müssen diese Anträge bei elektronischer Übermittlung als EDA-Datensatz übermittelt werden (§702 Abs. 2 ZPO). Dies gilt für den Mahnbescheidsantrag, den Vollstreckungsbescheidsantrag, die Neuzustellungsanträge und den Widerspruch. Dateien mit EDA-Datensätzen können mit einer Fachsoftware oder dem Online-Mahnantrag (www.online-Mahnantrag.de) erstellt werden.
Antragsteller bzw. Prozessbevollmächtigte, die gem. § 130d ZPO der Nutzungsverpflichtung zum elektronischen Rechtsverkehr unterliegen, sind. zur Verwendung der vorstehend beschriebenen elektronischen Einreichung in Form von eda-Dateien verpflichtet (Ausnahme ledigl. bei vorübergehender technischer Unmöglichkeit).
Der online-Mahnantrag bietet darüber hinaus auch die Möglichkeit der Einreichung über das eID-Verfahren (Übertragung mit Bestätigung durch den elektronisch lesbaren Personalausweis/Aufenthaltstitel mit Ausweisfunktion über die AusweisApp).
Ich möchte einen Mahnbescheid beantragen und habe Probleme beim Ausfüllen. Wer hilft mir?
Rechtsberatend darf das Gericht – außer im Rahmen von Prozesskosten- oder Beratungshilfe – grundsätzlich nicht tätig werden.
Eine einfache Möglichkeit, Anträge auf Erlass eines gerichtlichen Mahnbescheids zu stellen, bietet das Online-Portal der deutschen Mahngerichte unter www.online-mahnantrag.de. Sie werden hier Schritt für Schritt durch den Mahnbescheidsantrag bzw. die Folgeanträge (Neuzustellungsanträge, Vollstreckungsbescheidsantrag, Widerspruch) geführt und es finden auch bereits erste Prüfungen statt, ob Ihre Eingaben korrekt und plausibel sein können.
Sofern Sie bei der Auswahl als Versandart die Option „Druck auf Papier und Übermittlung auf dem Postweg (Barcode)“ auswählen, können Sie den Antrag am Ende Ihrer Dateneingaben – ohne Verwendung eines Formulars – auf weißem Druckerpapier ausdrucken, handschriftlich unterschreiben und per Briefpost an das zuständige Mahngericht absenden. Im Rahmen der Dateneingabe prüft das Programm bereits grundsätzlich die Vollständigkeit und Plausibilität Ihrer Angaben und gibt Ihnen ggf. Hinweise oder Warnungen. Die entstehenden Gerichtskosten werden Ihnen während der Antragseingabe angezeigt.
Für evtl. weitere Rückfragen und verfahrensrechtliche Erklärungen wenden Sie sich bitte unmittelbar an das zuständige Mahngericht. Die Zuständigkeit für die Durchführung eines deutschen gerichtlichen Mahnverfahrens ist in § 689 Absatz 2 ZPO geregelt. Ausschließlich zuständig ist hiernach das Amtsgericht, bei dem der Antragsteller im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand (Wohnsitz/Firmensitz) hat. Eine Ermittlung ist über die Gerichtssuche möglich. Weitere Kontaktinformationen bzgl. der bundesdeutschen Mahngerichte finden Sie unter Mahngerichte.
Informationen zum Ablauf des gerichtlichen Mahnverfahrens finden Sie unter Verfahrensüberblick > Verfahrensablauf bzw. in der diesbezüglichen Informationsbroschüre, die unter Publikationen > Broschüren zum Download bereitsteht.
Ich möchte einen Mahnbescheid beantragen, aber mein Antragsgegner wohnt im Ausland. Was muss ich beachten?
Hat der Antragsgegner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so ist gem. § 703d ZPO (Zivilprozessordnung) für das Mahnverfahren das Amtsgericht zuständig, das für das streitige Verfahren zuständig sein würde, wenn die Amtsgerichte im ersten Rechtszug sachlich unbeschränkt zuständig wären. Dies bedeutet, dass ein deutsches gerichtliches Mahnverfahren nur möglich ist, wenn für ein streitiges Verfahren (Klage) ein deutsches Prozessgericht zuständig wäre (z.B. infolge einer Gerichtsstandvereinbarung zwischen den Parteien, eines deutschen Erfüllungsortes o.ä.).
Ob diese Voraussetzung in Ihrem Falle gegeben ist, müssen Sie im Rahmen der Beantragung des Mahnverfahrens begründen und ggf. auch ggü. dem zuständigen Gericht belegen.
Rechtsberatend darf das Gericht – außer im Rahmen von Prozesskosten- oder Beratungshilfe – grundsätzlich nicht tätig werden. Rechtliche Fragen zum gerichtlichen Mahnverfahren richten Sie daher ggf. bitte unmittelbar (kostenpflichtig) an eine/-n Rechtsanwältin/-anwalt oder – bei Vorliegen der Voraussetzungen der Beratungshilfe – persönlich an die Rechtsantragstelle Ihres örtlichen Amtsgerichts.
Dort können Sie auch Ihren Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids zu Protokoll erklären. Beachten Sie bitte insoweit, dass Anfragen per E-Mail von den Gerichten teilweise nicht beantwortet werden.
Eine einfachere Möglichkeit, Anträge auf Erlass eines deutschen Mahnbescheids zu stellen, bietet das Online-Portal der deutschen Mahngerichte unter www.online-mahnantrag.de. Sofern Sie dort als Versandart die Option „Druck auf Papier und Übermittlung auf dem Postweg (Barcode)“ auswählen, können Sie den Antrag am Ende Ihrer Dateneingaben – ohne Verwendung eines Formulars – auf weißem Druckerpapier ausdrucken, handschriftlich unterschreiben und per Briefpost an das zuständige Mahngericht absenden. Im Rahmen der Dateneingabe prüft das Programm bereits grundsätzliche die Vollständigkeit und Plausibilität Ihrer Angaben und gibt Ihnen ggf. Hinweise oder Warnungen.
Die entstehenden Gerichtskosten werden Ihnen während der Antragseingabe angezeigt.
Bei grenzüberschreitenden Verfahren können jedoch weitere Kosten (Übersetzung, Zustellung, Verwaltungsgebühren) hinzukommen. Achten Sie bitte unbedingt am Ende auf einen fehlerfreien, sauberen Ausdruck Ihres Antrages und beachten Sie insoweit die Druckhinweise, die Ihnen angezeigt werden. Die Zuständigkeitsbegründung hinsichtlich der deutschen Gerichtsbarkeit ist in einem gesonderten Anschreiben (bitte fest mit dem Barcodeantrag verbinden!) vorzunehmen. Alternativ besteht unter www.online-mahnantrag.de auch die Möglichkeit, Ihren Antrag – unter Nutzung der eID-Funktion Ihres Personalausweises – online an das zuständige Gericht zu übertragen. Weitere Unterlagen sind dann auf Anforderung des Mahngerichts einzureichen.
Möglicherweise bestehen noch andere Möglichkeiten einer grenzüberschreitenden Forderungsverfolgung (z.B. ‚Europäisches Mahnverfahren‘ oder vergleichbare nationale Verfahren am Sitz des Antragsgegners). Auch diesbezüglich wenden Sie sich bitte unmittelbar (kostenpflichtig) an eine/-n Rechtsanwältin/-anwalt oder – bei Vorliegen der Voraussetzungen der Beratungshilfe – persönlich an die Rechtsantragstelle Ihres örtlichen Amtsgerichts. Für weitere allgemeine Rückfragen zum gerichtlichen Mahnverfahren wenden Sie sich bitte unmittelbar an das für Ihren Antrag zuständige Mahngericht (entweder, das für Ihren Wohnsitz oder das für das Prozessgericht zuständige). Weitere Kontaktinformationen bzgl. der Mahngerichte finden Sie unter Mahngerichte.
Ich wohne im Ausland und möchte einen Mahnbescheid beantragen. Was muss ich beachten?
Sofern Sie selbst ein gerichtliches Mahnverfahren in der Bundesrepublik Deutschland beantragen wollen, wenden Sie sich bitte an das Amtsgericht Wedding – Zentrales Mahngericht Berlin-Brandenburg. Das Amtsgericht Wedding ist zuständig für alle Mahnverfahren, bei denen der Antragsteller seinen Sitz/Wohnsitz in Berlin oder Brandenburg hat, sowie darüber hinaus auch für alle Mahnverfahren, bei denen der Antragsteller seinen Sitz/Wohnsitz im Ausland hat.
Einzelheiten zur Antragstellung und zum Ablauf des gerichtlichen Mahnverfahren finden sie hier: Verfahrensüberblick > Verfahrensablauf.
Rechtsberatend darf das Gericht – außer im Rahmen von Prozesskosten- oder Beratungshilfe – grundsätzlich nicht tätig werden. Soweit Sie rechtliche Fragen zu Fälligkeit und Verzug Ihrer Forderung haben, wenden Sie sich bitte unmittelbar an eine zur Rechtsberatung berechtigte Stelle (Rechtsanwälte/Registrierte Inkassodienstleister/Verbraucherberatung o.ä.). Bitte beachten Sie, dass eine solche Beratung in der Regel kostenpflichtig ist. Eine einfache Möglichkeit, Anträge auf Erlass eines gerichtlichen Mahnbescheids zu stellen, bietet das Online-Portal der deutschen Mahngerichte unter www.online-mahnantrag.de. Sofern Sie dort als Versandart die Option „Druck auf Papier und Übermittlung auf dem Postweg (Barcode)“ auswählen, können Sie den Antrag am Ende Ihrer Dateneingaben – ohne Verwendung eines Formulars – auf weißem Druckerpapier ausdrucken, handschriftlich unterschreiben und per Briefpost an das zuständige Mahngericht absenden. Im Rahmen der Dateneingabe prüft das Programm bereits grundsätzliche die Vollständigkeit und Plausibilität Ihrer Angaben und gibt Ihnen ggf. Hinweise oder Warnungen. Die entstehenden Gerichtskosten werden Ihnen während der Antragseingabe angezeigt.
Ich habe eine Frage zu einem laufenden gerichtlichen Mahnverfahren. An wen kann ich mich wenden?
Für eventuelle weitere Rückfragen und verfahrensrechtliche Erklärungen in einem laufenden gerichtlichen Mahnverfahren wenden Sie sich bitte unmittelbar an das Gericht, bei dem Ihr Verfahren betrieben wird (vergleiche Angaben auf dem Ihnen vorliegenden Mahn- oder Vollstreckungsbescheid).
Über die im Bescheid des Mahngerichts enthaltenen Kontaktdaten hinaus liegen beim Mahngericht auch keine weiteren Kontaktdaten des Antragstellers oder seines Prozessbevollmächtigten vor. Weitere Kontaktinformationen bzgl. der deutschen Mahngerichte finden Sie unter Mahngerichte.
Ich habe eine Frage zu einem laufenden gerichtlichen Mahnverfahren und würde dazu gerne einen telefonischen Rückruf erhalten.
In der Regel kommen die Mahngerichte einer Bitte um telefonischen Rückruf nicht nach, da es sich um ein schriftliches Verfahren handelt.
Antragsgegnern können keine weiteren Angaben zur Forderung gegeben werden, da sämtliche gerichtbekannten Daten in den Mahn- oder Vollstreckungsbescheid aufgenommen werden. Weitere Einzelheiten kennt daher nur der Antragsteller bzw. dessen Prozessbevollmächtigter.
Für evtl. konkrete Rückfragen und verfahrensrechtliche Erklärungen in einem laufenden gerichtlichen Mahnverfahren oder im Rahmen der Beantragung eines neuen gerichtlichen Mahnverfahrens wenden Sie sich bitte unmittelbar selbst an das Gericht, bei dem Ihr Verfahren bereits betrieben wird (vgl. Angaben auf den Ihnen vorliegenden Gerichtsschreiben bzw. dem Mahn- oder Vollstreckungsbescheid) oder eingereicht werden soll.
Weitere Kontaktinformationen bzgl. des Mahngerichts finden Sie unter Mahngerichte.
Mir wurde ein Mahnbescheid zugestellt und ich möchte die Forderung in Raten bezahlen.
Zahlungserleichterungen oder Ratenzahlung kann das Gericht nicht gewähren; wenden Sie sich bitte hierzu an den Antragsteller oder dessen Prozessbevollmächtigten.
Beachten Sie ggf. auch bitte die Hinweise auf der Rückseite des Mahn- oder Vollstreckungsbescheids.
Über die im Bescheid des Mahngerichts enthaltenen Kontaktdaten hinaus liegen beim Mahngericht auch keine weiteren Kontaktdaten des Antragstellers oder seines Prozessbevollmächtigten vor.
Mir wurde ein Mahnbescheid bzw. ein Vollstreckungsbescheid zugestellt und ich möchte Widerspruch bzw. Einspruch dagegen einlegen.
Widerspruch gegen einen Mahnbescheid (auch teilweise) oder Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid müssen Sie ggf. beim zuständigen Mahngericht – unter Angabe der gerichtlichen Geschäftsnummer und in der Regel in schriftlicher Form – einlegen. Eine entsprechende Nachricht per E-Mail genügt in aller Regel nicht!
Soweit der Einreicher (Antragsgegner selbst oder dessen Prozessbevollmächtigter) gem. § 130d ZPO der Pflicht zur elektronischen Einreichung unterliegt, müssen Einspruch und Widerspruch in elektronischer Form übermittelt werden. Während für einen Widerspruch zusätzlich die Pflicht zur Übermittlung in Form einer maschinell-lesbaren Datei (EDA-Datensatz) nach § 702 Abs. 2 S. 2 ZPO besteht, kann der Einspruch nur als elektronischer Schriftsatz eingereicht werden.
Beachten Sie ggf. auch bitte die Hinweise auf der Rückseite des Mahn- oder Vollstreckungsbescheids.