Einreichungsarten
Im Mahnverfahren können Verfahrensanträge in folgenden Arten eingereicht werden:
1. Vordrucke
Alle Verfahrensanträge können in schriftlicher Form beim Mahngericht eingereicht werden. Für die wesentlichen Anträge (Antrag auf Erlass eines Mahn- und Vollstreckungsbescheids, Neuzustellungsanträge) sind Vordrucke vorgeschrieben, die verwendet werden müssen. Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids muss vom Antragsteller erworben werden; alle anderen Anträge werden den Beteiligten mit den entsprechenden Verfahrensnachrichten von den Mahngerichten zur Verfügung gestellt. Für den Widerspruch gilt, dass die Verwendung des übersandten Vordrucks empfohlen wird, ein Zwang besteht jedoch nicht.
Soweit keine Verpflichtung zur Vordruckverwendung besteht, können die Anträge den Mahngerichten auch per Telefax übermittelt werden.
Rechtsanwälte, Rechtsdienstleister, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts dürfen die amtlichen Vordrucke nicht mehr benutzen (Verpflichtung zur Antragstellung in maschinell-lesbarer Form, § 702 Abs. 2 ZPO).
Weitere Informationen über Vordrucke
2. Online-Mahnantrag
Der Online-Mahnantrag ist eine von den Anwenderländern bereitgestellte Internetanwendung zur Erfassung von Mahnbescheidsanträgen, Folgeanträgen und Widersprüchen. Bei der Eingabe werden die erfassten Daten bereits geprüft und der Nutzer auf fehlende oder offensichtlich falsche Angaben hingewiesen. Nach der vollständigen Antragserfassung wird ein gültiger Antrag in drei verschiedenen Formaten bereitgestellt. Eine Übermittlung findet nur beim Format „eID-Verfahren“ statt, bei der Antragsvariante „Barcodeantrag“ muss sich der Nutzer selbst um den postalischen, in der „Download-Variante“ um den elektronischen Versand an das Mahngericht kümmern.
Die Nutzung des Online-Mahnantrags erfordert selbst keine vorherige Anmeldung. Antragsdaten werden auch (über die unmittelbare Eingabe hinaus) nicht gespeichert.
Weitere Informationen zum online-Mahnantrag
2a. Online-Mahnantrag – Barcodeantrag
Der Barcodeantrag kann mit Hilfe des Online-Mahnantrags erstellt werden. Die dabei erstellte Antragsdatei wird in einem Barcode in einem PDF-Dokument verschlüsselt, der vom Gericht wieder ausgelesen werden kann. Der Barcodeantrag muss von Antragsteller ausgedruckt, unterschrieben und postalisch an das Mahngericht übersandt werden. Eine elektronische Übermittlung ist nicht vorgesehen. Hat der Nutzer nämlich Zugang zu einem zugelassenen, sicheren Übermittlungsweg, kann der Datensatz selbst aus dem online-Mahnantrag heruntergeladen und ohne Medienbruch übertragen werden (vergl. unter 2b.). Eine Übermittlung per E-Mail ist unzulässig.
Der Barcodeantrag kann mit Hilfe der Anwendung „online-Mahnantrag“ erstellt werden. Die dabei erstellte Datei wird in einem Barcode in einem PDF-Dokument verschlüsselt, der vom Gericht wieder ausgelesen werden kann. Der Barcodeantrag muss von Antragsteller ausgedruckt, unterschrieben und an das Mahngericht übersandt werden.
Obwohl es sich um einen Papierantrag handelt, handelt es sich um eine ausschließlich maschinell lesbare Antragstellung im Sinne des § 702 Abs. 2 ZPO. Der Barcode-Antrag ist daher auch eine zulässige Art der Antragstellung für die zur maschinell-lesbaren Einreichung Verpflichteten (z.B. Inkassodienstleister).
Für die ab dem 1.1.2022 gem. § 130d ZPO zur elektronischen Einreichung Verpflichteten (Rechtsanwälte, Behörden und jur. Personen des öffentlichen Rechts) ist der Barcodeantrag nur im Falle einer glaubhaft zu machenden, vorübergehenden Nichterreichbarkeit zulässig
Weitere Informationen zum Barcodeantrag
2b. Online-Mahnantrag – Download-Variante
Im Online-Mahnantrag erfasste Anträge können auch in einem Datensatzformat („EDA-Datei“) auf den eigenen PC heruntergeladen werden und von dort auf einem sicheren Übermittlungsweg (§ 130a ZPO) elektronisch an das Gericht übertragen werden. Einen sichereren Übermittlungsweg stellen dar:
- die berufsspezifischen Postfächer der Rechtsanwälte (beA), Notare (beN) und Steuerberater (beST);
- die elektronischen Behördenpostfächer (beBPo);
- die elektronischen Bürger- und Oraganisationenpostfächer (eBO) sowie
- die elektronischen Postfächer des Internetportals „MeinJustizPostfach“
Sämtliche Postfächer erfordern eine vorherige Einrichtung und Authentifizierung, zum Teil auch kostenpflichtige Software.
Einzelheiten zu kompatiblen Übertragungswegen (www.egvp.de)
Eine Übermittlung der Antragsdaten per E-Mail ist unzulässig.
2c. Online-Mahnantrag – eID-Verfahren
Bei dieser Antragsvariante wird die Antragsdatei nach der Authentifizierung über einen elektronischen Personalausweis oder Aufenthaltstitel von der Internetanwendung unmittelbar an das zuständige Mahngericht übertragen. Der Einreicher erhält in diesem Fall eine entsprechende Rückmeldung auf der Internetseite.
Benötigt werden hierfür eine Installation der Ausweis-App auf dem zur Eingabe genutzten PC, ein elektronisch auslesbarer Ausweis sowie ein zum Auslesen der Ausweisdaten geeigneter Kartenleser bzw. ein NFC-fähiges Mobiltelefon mit installierter Ausweis-App.
Weitere Informationen zum eID-Antrag
3. Fachdatenaustausch
Für Einreicher mit größerem Antragsaufkommen besteht die Möglichkeit, die Antragsdatensätze („EDA-Dateien“) mit einer eigenen Fach- oder Branchensoftware zu erzeugen. Die Übermittlung erfolgt dann über die in 2b. (Online-Mahnantrag – Download-Variante) genannten sicheren Übermittlungswege.
Neben der Fachsoftware und dem sicheren Übermittlungsweg erfordert die Teilnahme am Fachdatenaustausch die vorherige Erteilung einer Kennziffer durch das zuständige Mahngericht.
Im Rahmen des Fachdatenaustauschs können auch Gerichtsnachrichten (Erlass- und Zustellnachrichten) in Form von Datensätzen zur Verarbeitung durch die eigene Fach- oder Branchensoftware zur Verfügung gestellt werden.
Einzelheiten zu den Möglichkeiten des Fachdatenaustauschs können bei den Herstellern der Branchensoftware oder den Mahngerichten abgefragt werden.
Weitere Informationen zum elektronischen Datenaustausch (EDA)