Einreichungsarten
Im Mahnverfahren können Verfahrensanträge in folgenden Arten eingereicht werden:
1. Vordrucke
Alle Verfahrensanträge können in schriftlicher Form beim Mahngericht eingereicht werden. Für die wesentlichen Anträge (Antrag auf Erlass eines Mahn- und Vollstreckungsbescheids, Neuzustellungsanträge) sind Vordrucke vorgeschrieben, die verwendet werden müssen. Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids muss vom Antragsteller erworben werden; alle anderen Anträge werden den Beteiligten mit den entsprechenden Verfahrensnachrichten von den Mahngerichten zur Verfügung gestellt. Für den Widerspruch gilt, dass die Verwendung des übersandten Vordrucks empfohlen wird, ein Zwang besteht jedoch nicht.
Soweit keine Verpflichtung zur Vordruckverwendung besteht, können die Anträge den Mahngerichten auch per Telefax übermittelt werden.
Hinweis: Rechtsanwälte und registrierte Inkassodienstleister dürfen seit dem 1.12.2008 die Vordrucke für die Stellung des Mahnbescheidsantrags nicht mehr benutzen (Verpflichtung zur Antragstellung in maschinell-lesbarer Form).
Weitere Informationen über Vordrucke
2. Online-Mahnantrag (Signatur)
Anträge auf Erlass eines Mahnbescheids können auch mit einem interaktiven Antragsformular unmittelbar ins Internet eingegeben werden. Hierbei erfolgt bereits eine umfangreiche Plausibilitätsprüfung. Die Antragsdaten können dann elektronisch übermittelt werden. An die elektronische Übermittlung sind besondere Sicherheitserfordernisse geknüpft (§ 690 Abs. 3 2. Halbsatz ZPO), z.B. Verschlüsselung der Daten und Verwendung der qualifizierten digitalen Signatur.
Weitere Informationen zum online-Mahnantrag
3. Online-Mahnantrag (Barcodeantrag)
Der Barcodeantrag kann mit Hilfe der Anwendung „online-Mahnantrag“ erstellt werden. Die dabei erstellte Datei wird in einem Barcode in einem PDF-Dokument verschlüsselt, der vom Gericht wieder ausgelesen werden kann. Der Barcodeantrag muss von Antragsteller ausgedruckt, unterschrieben und an das Mahngericht übersandt werden.
Obwohl es sich um einen Papierantrag handelt, handelt es sich um eine ausschließlich maschinell lesbare Antragstellung im Sinne des § 702 Abs. 2 ZPO. Der Barcode-Antrag ist daher auch eine zulässige Art der Antragstellung für die zur maschinell-lesbaren Einreichung Verpflichteten (z.B. Inkassodienstleister).
Für die ab dem 1.1.2022 gem. § 130d ZPO zur elektronischen Einreichung Verpflichteten (Rechtsanwälte, Behörden und jur. Personen des öffentlichen Rechts) ist der Barcodeantrag nur im Falle einer glaubhaft zu machenden, vorübergehenden Nichterreichbarkeit zulässig
Weitere Informationen zum Barcodeantrag
4. Dateiübertragung über das EGVP oder eine andere zugelassene Kommunikations- oder Übertragungssoftware
Die mit einer geeigneten Fach- oder Branchensoftware erstellten Datensätze (EDA-Dateien) können nach § 702 Abs. 2 ZPO in einer Form an das Gericht übertragen werden, die für die maschinelle-Verarbeitung geeignet ist und bei der sichergestellt wird, dass die Antragstellung nicht ohne den Willen des Antragstellenden erfolgt.
Die zugelassenen Übermittlungswege orientieren sich dabei an den Anforderungen für die Einreichung elektronischer Dokumente (§130a ZPO), d.h. entweder erfolgt eine Übertragung per EGVP oder einer anderen zugelassenen Übertragungskomponente mit qualifizierter elektronischer Signatur der Dateien oder für die Einreichung wird ein nach § 130a ZPO zugelassener sicherer Übermittlungsweg (beA, elektronisches Behördenpostfach, absenderbestätigte De-Mail) genutzt.
Informationen sind über die Hersteller der Branchensoftware oder die Mahngerichte zu erhalten.
Weitere Informationen zum elektronischen Datenaustausch (EDA)