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Verfahrensbeginn: Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids

Das Mahnverfahren wird durch Einreichung eines Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids eingeleitet. Aufgrund dieses Antrags wird ein Mahnbescheid erlassen, welcher dem Antragsgegner förmlich durch die Post zugestellt wird.

Der Vordruck hierzu können Sie im Bürofachhandel erwerben; bitte achten Sie darauf, dass Sie einen Antrag für das maschinelle Verfahren bei den Amtsgerichten erwerben müssen, bei Zweifeln vergleichen Sie diesen möglichst mit den hier angebotenen Mustern.

Der Antrag kann ohne Zuhilfenahme eines Anwaltes gestellt werden; bei komplizierteren Sachverhalten sollte jedoch überlegt werden, ob nicht anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden sollte. Ferner ist im späteren Verfahren die Zuziehung eines Anwaltes erforderlich wenn nach Widerspruch ein streitiges Verfahren vor einem Landgericht stattfindet.

In den Mahnbescheidsantrag tragen Sie bitte die genaue Bezeichnung des Antragstellers, des Gegners sowie der Forderung ein. Nähere Informationen, wie der Antrag auszufüllen ist, können Sie den amtlichen Ausfüllhinweisen oder der Broschüre „Das automatisierte gerichtliche Mahnverfahren“ entnehmen, welche Sie kostenlos bei Ihrem Mahngericht anfordern können. Selbstverständlich können Sie sich auch beim Mahngericht telefonisch erkundigen.

Gleichzeitig mit Erlass des Mahnbescheids erhält der Antragsteller eine Kostenrechnung für das Mahnverfahren. Die Beifügung von Kostenmarken oder Scheck ist nicht erforderlich, sondern kann u.U. das Verfahren verzögern.

Falls Sie die Kosten des Verfahrens nicht aufbringen können, haben Sie u.U. Anspruch auf Prozesskostenhilfe, welche Sie zusammen mit dem Mahnbescheidsantrag beantragen müssen. Die notwendigen Vordrucke sowie weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrem Amtsgericht vor Ort.

Gebührberechnung Mahnverfahren *

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* Die Berechnung erfolgt nach den aktuell gültigen (ab 01.01.2021) Gebührenvorschriften.
** Die Gebühren für ein streitiges Verfahrens fallen nur für die Durchführung des Prozessverfahrens nach Erhebung des Widerspruchs an.
*** Die Vertretung durch einen Rechtsanwalts ist im Mahnverfahren nicht zwingend vorgeschrieben.

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