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Zustellung (an Antragsgegner) im Ausland oder nach dem NATO-Truppenstatut

Mahnverfahren werden nicht maschinell bearbeitet, wenn der Mahnbescheid im Ausland oder nach den Vorschriften des NATO-Truppenstatuts an Angehörige der Stationierungsstreitkräfte in der Bundesrepublik zugestellt werden muss. Die mit der Einführung der maschinellen Bearbeitung zeitlich verbundene Konzentration der Mahnsachen bei den zuständigen Amtsgerichten (§ 689 Abs. 3 ZPO) erstreckt sich auch auf die Fälle, in denen der Mahnbescheid nach den Vorschriften des NATO-Truppenstatuts zuzustellen ist.

Ist der Mahnbescheid im Ausland zuzustellen, so richtet sich die Zuständigkeit nicht nach dem Sitz oder Wohnsitz des Antragstellers, sondern nach dem Amtsgericht, das für ein streitiges Verfahren zuständig sein würde (§ 703 d Abs. 2 ZPO).

Unabhängig von der gerichtlichen Zuständigkeit findet bei erforderlicher Zustellung des Mahnbescheids im Ausland das Mahnverfahren nur statt, wenn der Antragsgegner seinen Sitz/Wohnsitz in den folgenden Ländern hat:

  • Belgien
  • Bulgarien
  • Dänemark
  • Estland
  • Finnland
  • Frankreich
  • Griechenland
  • Irland
  • Island
  • Israel
  • Italien
  • Kroatien
  • Lettland
  • Litauen
  • Luxemburg
  • Malta
  • Niederlande
  • Norwegen
  • Österreich
  • Polen
  • Portugal
  • Rumänien
  • Schweden
  • Schweiz
  • Slowakei
  • Slowenien
  • Spanien
  • Tschechien
  • Ungarn
  • Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland
  • Zypern

Hinweis:
Die Möglichkeit der Zustellung im Ausland setzt (neben der grundsätzlichen Zuständigkeit der deutschen Justiz, die nachzuweisen ist) das Bestehen einer entsprechenden zwischenstaatlichen Vereinbarung voraus (§ 688 Abs. 3 ZPO). Insbesondere bei Nicht-Mitgliedern der Europäischen Union ist eine Zustellung je nach Inhalt der getroffenen Übereinkommen nicht unbeschränkt, sondern nur beim Vorliegen bestimmter Konstellationen möglich.

Da die Verfahren bei den Amtsgerichten nicht maschinell bearbeitet werden, gelten die zusammengestellten Besonderheiten maschineller Bearbeitung nicht.

Besonders zu beachten ist:

  • Die Vordrucke für das maschinelle Verfahren müssen nicht, können aber verwendet werden (§ 703 c Abs. 1 Nr. 3 und 4 ZPO).
  • Die Vorschusspflicht bleibt bestehen (§ 12 Abs. 3 GKG) und erstreckt sich gegebenenfalls auch auf Übersetzungskosten, Prüfungsgebühren und Auslagen für die Durchführung der Zustellungen im Ausland.
  • Die Verfahren erhalten das für herkömmliche Bearbeitung vorgesehene „B-Aktenzeichen“.