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Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts müssen zum 1.1.2022 ihr Antragswesen umstellen

30. September 2021

Zum 1.1.2022 werden Anwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht nur verpflichtet, Schriftsätze als elektronische Dokumente an die Gerichte zu übermitteln. Die für Anwälte und registrierte Inkassodienstleister bereits seit Längerem geltende Pflicht zur maschinell lesbaren Einreichung gilt ab diesem Zeitpunkt auch für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts.

In zivilprozessualen Mahnverfahren vor den Mahngerichten bedeutet dies, dass der genannte Personenkreis, sofern er selbst als Antragsteller oder Antragsgegner in einem Mahnverfahren auftritt, ab dem 1.1.2022 folgende Anträge und Rechtsmittel nur noch in maschinell lesbarer Form und auf elektronischem Wege an die bundesdeutschen Mahngerichte übermitteln darf:

  • Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids,
  • Antrag auf Neuzustellung eines Mahnbescheids,
  • Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids,
  • Antrag auf Neuzustellung eines Vollstreckungsbescheids und
  • Widerspruch gegen den Mahnbescheid.

Sofern keine Branchensoftware verwendet wird, die die Anträge in eine nur maschinell lesbare Form bringt, steht unser Antragsportal www.online-mahnantrag.de zur kostenfreien Nutzung zur Verfügung. Dort können alle Anträge benutzergeführt erstellt und in die nötige Form gebracht werden. Die korrekte Nutzungsvariante wäre die so genannte „Downloadvariante“ (Download zum Individualversand vom lokalen PC), bei der die Nutzenden zunächst die Antragsdaten erfassen und die Antragsdatei danach herunterladen, um sie vom lokalen System an das Mahngericht zu übermitteln. Der regelmäßige Übermittlungsweg dürfte die Nutzung des besonderen elektronischen Behördenpostfachs sein.

Es sind also zwei Schritte nötig:

  1. Erstellen der Daten in maschinell lesbarer Form (Achtung: Ein PDF erfüllt diese Anforderungen nicht), etwa unter Nutzung des Portals www.online-mahnantrag.de und Herunterladen auf das lokale System des Nutzenden.
  2. Elektronische Übermittlung an das zuständige Mahngericht, etwa unter Nutzung des besonderen elektronischen Behördenpostfachs.
    Beide Punkte müssen ab dem 1.1.2022 erfüllt sein.

Beide Punkte müssen ab dem 1.1.2022 erfüllt sein. Ist auch nur ein Punkt nicht erfüllt (Antrag ist nicht maschinell lesbar oder wird nicht elektronisch übermittelt), sind die prozessualen Voraussetzungen für das Mahnverfahren nicht erfüllt und kann der Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen werden.

Weitere Auskünfte erteilt das für Sie zuständige Mahngericht.

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