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[09] Mir wurde ein Mahnbescheid bzw. ein Vollstreckungsbescheid zugestellt und ich möchte Widerspruch bzw. Einspruch dagegen einlegen.

15. März 2022

Widerspruch gegen einen Mahnbescheid (auch teilweise) oder Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid müssen Sie ggf. beim zuständigen Mahngericht – unter Angabe der gerichtlichen Geschäftsnummer und in der Regel in schriftlicher Form – einlegen. Eine entsprechende Nachricht per E-Mail genügt in aller Regel nicht!

Soweit der Einreicher (Antragsgegner selbst oder dessen Prozessbevollmächtigter) gem. § 130d ZPO der Pflicht zur elektronischen Einreichung unterliegt, müssen Einspruch und Widerspruch in elektronischer Form übermittelt werden. Während für einen Widerspruch zusätzlich die Pflicht zur Übermittlung in Form einer maschinell-lesbaren Datei (EDA-Datensatz) nach § 702 Abs. 2 S. 2 ZPO besteht, kann der Einspruch nur als elektronischer Schriftsatz eingereicht werden.

Beachten Sie ggf. auch bitte die Hinweise auf der Rückseite des Mahn- oder Vollstreckungsbescheids.

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