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Kreditdienstleister im Automatisierten Mahnverfahren
8. April 2024

Mit dem „Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte […]“, BGBl. I v. 29.12.2023, hat der Gesetzgeber den Begriff des Kreditdienstleisters zugelassen. Nach ihrer Registrierung sind Kreditdienstleister seither zur gerichtlichen Vertretung im Mahnverfahren berechtigt, aber auch gleichzeitig zur maschinell lesbaren Antragstellung verpflichtet. Der Gesetzgeber hat die Kreditdienstleister schließlich auch vergütungsrechtlich den sonstigen Rechtdienstleistern (Rechtsanwälten und registrierten Inkassounternehmen) gleichgestellt.

Kreditdienstleister können Anträge hiernach mit demselben Anredemerkmal stellen, wie bisher registrierte Inkassodienstleister.

Weitergehende Fragen beantwortet das jeweils zuständige Mahngericht.

Basinszinssatz ab 1.1.2024 3,62%
2. Januar 2024

Der Basiszinssatz nach § 247 BGB liegt nach Bekanntgabe der Deutschen Bundesbank ab dem 1.1.2024 bei 3,62%.

Basinszinssatz ab 1.7.2023 3,12%
30. Juni 2023

Der Basiszinssatz nach § 247 BGB liegt nach Bekanntgabe der Deutschen Bundesbank ab dem 1.7.2023 bei 3,12%.

Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts müssen zum 1.1.2022 ihr Antragswesen umstellen
30. September 2021

Zum 1.1.2022 werden Anwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht nur verpflichtet, Schriftsätze als elektronische Dokumente an die Gerichte zu übermitteln. Die für Anwälte und registrierte Inkassodienstleister bereits seit Längerem geltende Pflicht zur maschinell lesbaren Einreichung gilt ab diesem Zeitpunkt auch für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts.