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Kreditdienstleister im Automatisierten Mahnverfahren

8. April 2024

Mit dem „Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte […]“, BGBl. I v. 29.12.2023, hat der Gesetzgeber den Begriff des Kreditdienstleisters zugelassen. Nach ihrer Registrierung sind Kreditdienstleister seither zur gerichtlichen Vertretung im Mahnverfahren berechtigt, aber auch gleichzeitig zur maschinell lesbaren Antragstellung verpflichtet. Der Gesetzgeber hat die Kreditdienstleister schließlich auch vergütungsrechtlich den sonstigen Rechtdienstleistern (Rechtsanwälten und registrierten Inkassounternehmen) gleichgestellt.

Kreditdienstleister können Anträge hiernach mit demselben Anredemerkmal stellen, wie bisher registrierte Inkassodienstleister.

Weitergehende Fragen beantwortet das jeweils zuständige Mahngericht.

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