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Nachrichtenversand an professionell Nutzende im elektronischen Rechtsverkehr

2. November 2020

Im Automatisierten Mahnverfahren werden Nachrichten des Gerichts bisher entweder im EDA-Format als nur maschinenlesbare Datensätze oder auf Papier übermittelt.

Im Rahmen der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs sowie der Nutzungsverpflichtung für Rechtsanwält*innen und registrierte Inkassobüros erhält dieser Personenkreis bereits seit 2018 keine Folgeantragsformulare mehr auf Papier übersandt. Der Nachrichteninhalt beschränkt sich seither auf die reine Information über den Erfolg oder Misserfolg eines Zustellversuchs, die Erhebung eines Widerspruchs usw.

Nun wurde im nächsten Schritt der Ausgang dieser einfachen Papier-Nachrichten umgestellt auf den elektronischen Rechtsverkehr. Der elektronische Datenaustausch (EDA) ist hiervon unberührt. Einfache Nachrichten werden den anwaltlich Nutzenden und den registrierten Inkassobüros damit künftig nicht mehr auf Papier übersandt, sondern im PDF-Format auf elektronischem Wege. Welcher Übermittlungsweg dabei durch das Gericht gewählt wird, orientiert sich daran, welchen Antragsweg Anwalt*in oder Inkassobüro im Einzelfall gewählt hat. Das Gericht übermittelt seine Nachrichten auf dem Wege, auf dem die Anwältin, der Anwalt oder das Inkassobüro einzelverfahrensbezogen den letzten Antrag an das Gericht gerichtet hat.

Sofern dabei kein sicherer Übermittlungsweg gewählt wird, etwa EGVP, das im Mahnverfahren noch vielfach genutzt wird, entfällt gleichwohl das Erfordernis einer qualifiziert elektronischen Signatur, da etwa nach § 693 Abs. 2 ZPO der Antragsteller lediglich „in Kenntnis zu setzen ist“. Dies ist formlos, insbesondere also ohne handschriftliche oder elektronische Unterzeichnung zulässig. Die Nachrichten der Mahngerichte werden daher auch in diesen Fällen unsigniert übermittelt.

Die Inbetriebnahme dieser Änderung erfolgte am 2.11.2020 zunächst bei den Mahngerichten Stuttgart und Wedding, die übrigen Mahngerichte folgen schrittweise in kurzen Abständen.

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