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[02] Ich möchte dem Mahngericht eine elektronische Nachricht zukommen lassen. Was muss ich beachten?

15. März 2022

Die Stellung von Anträgen oder Einreichung von Rechtsmitteln über E-Mail ist nicht zulässig.

Anträge und Erklärungen können dem Gericht nur auf zugelassenen Übermittlungswegen rechtlich wirksam übermittelt werden (§130a ZPO). Hierzu zählen

  • das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP),
  • de-Mail mit Absenderbestätigung,
  • das elektronische Bürger- und Organisationspostfach (eBO),
  • das besondere elektronische Behördenpostfach (BeBPo) sowie
  • die berufsspezifischen elektronischen Postfächer der Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater.

Bei der Nutzung des EGVP ist darüber hinaus die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur vorgeschrieben.

Soweit für die Anträge im Mahnverfahren entsprechende Vordrucke eingeführt worden sind, müssen diese Anträge bei elektronischer Übermittlung als EDA-Datensatz übermittelt werden (§702 Abs. 2 ZPO). Dies gilt für den Mahnbescheidsantrag, den Vollstreckungsbescheidsantrag, die Neuzustellungsanträge und den Widerspruch. Dateien mit EDA-Datensätzen können mit einer Fachsoftware oder dem Online-Mahnantrag (www.online-Mahnantrag.de) erstellt werden.

Antragsteller bzw. Prozessbevollmächtigte, die gem. § 130d ZPO der Nutzungsverpflichtung zum elektronischen Rechtsverkehr unterliegen, sind. zur Verwendung der vorstehend beschriebenen elektronischen Einreichung in Form von eda-Dateien verpflichtet (Ausnahme ledigl. bei vorübergehender technischer Unmöglichkeit).

Der online-Mahnantrag bietet darüber hinaus auch die Möglichkeit der Einreichung über das eID-Verfahren (Übertragung mit Bestätigung durch den elektronisch lesbaren Personalausweis/Aufenthaltstitel mit Ausweisfunktion über die AusweisApp).

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