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[04] Ich möchte einen Mahnbescheid beantragen, aber mein Antragsgegner wohnt im Ausland. Was muss ich beachten?

15. März 2022

Hat der Antragsgegner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so ist gem. § 703d ZPO (Zivilprozessordnung) für das Mahnverfahren das Amtsgericht zuständig, das für das streitige Verfahren zuständig sein würde, wenn die Amtsgerichte im ersten Rechtszug sachlich unbeschränkt zuständig wären. Dies bedeutet, dass ein deutsches gerichtliches Mahnverfahren nur möglich ist, wenn für ein streitiges Verfahren (Klage) ein deutsches Prozessgericht zuständig wäre (z.B. infolge einer Gerichtsstandvereinbarung zwischen den Parteien, eines deutschen Erfüllungsortes o.ä.).

Ob diese Voraussetzung in Ihrem Falle gegeben ist, müssen Sie im Rahmen der Beantragung des Mahnverfahrens begründen und ggf. auch ggü. dem zuständigen Gericht belegen.

Rechtsberatend darf das Gericht – außer im Rahmen von Prozesskosten- oder Beratungshilfe – grundsätzlich nicht tätig werden. Rechtliche Fragen zum gerichtlichen Mahnverfahren richten Sie daher ggf. bitte unmittelbar (kostenpflichtig) an eine/-n Rechtsanwältin/-anwalt oder – bei Vorliegen der Voraussetzungen der Beratungshilfe – persönlich an die Rechtsantragstelle Ihres örtlichen Amtsgerichts.

Dort können Sie auch Ihren Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids zu Protokoll erklären. Beachten Sie bitte insoweit, dass Anfragen per E-Mail von den Gerichten teilweise nicht beantwortet werden.

Eine einfachere Möglichkeit, Anträge auf Erlass eines deutschen Mahnbescheids zu stellen, bietet das Online-Portal der deutschen Mahngerichte unter www.online-mahnantrag.de. Sofern Sie dort als Versandart die Option „Druck auf Papier und Übermittlung auf dem Postweg (Barcode)“ auswählen, können Sie den Antrag am Ende Ihrer Dateneingaben – ohne Verwendung eines Formulars – auf weißem Druckerpapier ausdrucken, handschriftlich unterschreiben und per Briefpost an das zuständige Mahngericht absenden. Im Rahmen der Dateneingabe prüft das Programm bereits grundsätzliche die Vollständigkeit und Plausibilität Ihrer Angaben und gibt Ihnen ggf. Hinweise oder Warnungen.

Die entstehenden Gerichtskosten werden Ihnen während der Antragseingabe angezeigt.

Bei grenzüberschreitenden Verfahren können jedoch weitere Kosten (Übersetzung, Zustellung, Verwaltungsgebühren) hinzukommen. Achten Sie bitte unbedingt am Ende auf einen fehlerfreien, sauberen Ausdruck Ihres Antrages und beachten Sie insoweit die Druckhinweise, die Ihnen angezeigt werden. Die Zuständigkeitsbegründung hinsichtlich der deutschen Gerichtsbarkeit ist in einem gesonderten Anschreiben (bitte fest mit dem Barcodeantrag verbinden!) vorzunehmen. Alternativ besteht unter www.online-mahnantrag.de auch die Möglichkeit, Ihren Antrag – unter Nutzung der eID-Funktion Ihres Personalausweises – online an das zuständige Gericht zu übertragen. Weitere Unterlagen sind dann auf Anforderung des Mahngerichts einzureichen.

Möglicherweise bestehen noch andere Möglichkeiten einer grenzüberschreitenden Forderungsverfolgung (z.B. ‚Europäisches Mahnverfahren‘ oder vergleichbare nationale Verfahren am Sitz des Antragsgegners). Auch diesbezüglich wenden Sie sich bitte unmittelbar (kostenpflichtig) an eine/-n Rechtsanwältin/-anwalt oder – bei Vorliegen der Voraussetzungen der Beratungshilfe – persönlich an die Rechtsantragstelle Ihres örtlichen Amtsgerichts. Für weitere allgemeine Rückfragen zum gerichtlichen Mahnverfahren wenden Sie sich bitte unmittelbar an das für Ihren Antrag zuständige Mahngericht (entweder, das für Ihren Wohnsitz oder das für das Prozessgericht zuständige). Weitere Kontaktinformationen bzgl. der Mahngerichte finden Sie unter Mahngerichte.

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