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Antragstellung

Das Mahnverfahren ist ein schriftliches Verfahren. Für die einzelnen Verfahrensanträge sind Vordrucke eingeführt worden, deren Benutzung obligatorisch ist (§ 703 c Abs. II ZPO).

Daneben ist die Einreichung einer nur maschinell lesbaren Aufzeichnung zugelassen (§ 700 Abs. 2 ZPO). Im Abschnitt Einreichungsart ist beschrieben, welche Formen zugelassen sind.

Im Bereich zulässige Vordrucke wird beschrieben, welche Vordrucke für den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids und für Folgeanträge zur Zeit gültig sind.

Der Abschnitt Zuständigkeiten stellt die örtlichen Zuständigkeiten dar.