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Kennziffer

Antragsteller und Prozessbevollmächtigte können ihre Bezeichnung und Anschrift für Anträge an die Mahnabteilung des Amtsgerichts durch eine von diesem Gericht zu vergebene Kennziffer verschlüsseln lassen, z.B. 07213460.

Im Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids (im online-Mahnantrag in entsprechenden Eingabefeldern bzw. im amtlichen Formular in Zeile 9 bzw. Zeile 47) ist dann anstelle der vollständigen Bezeichnung des Antragstellers und seiner gesetzlichen Vertreter oder des Prozessbevollmächtigten nur diese achtstellige Kennziffer ohne jeden weiteren Zusatz anzugeben. Im Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid sowie in den Anschriften aller vom Gericht erstellten Schriftstücke wird die Bezeichnung so ausgeschrieben, wie sie dem Antrag auf Kennziffer entspricht.

Prozessbevollmächtigte, die einen Mandanten ständig vertreten, haben die Möglichkeit, sich selbst in der Antragsteller-Kennziffer mitverschlüsseln zu lassen. In diesem Fall erübrigt sich dann sogar die gesonderte Angabe des Prozessbevollmächtigten im Mahnbescheidsantrag. Dieser wird automatisch in den Mahn- und Vollstreckungsbescheid aufgenommen; Schriftstücke des Gerichts werden an ihn übersandt.

Im elektronischen Datenaustausch über eine Anwalts- oder Fachsoftware ist die Verwendung einer Kennziffer zwingend notwendig.

Die Erteilung einer Kennziffer kann formlos bei dem zuständigen Mahngericht beantragt werden. Im Antrag müssen alle sonst im Mahnbescheidsantrag anzugebenden Angaben, bei juristischen Personen insbesondere Rechtsform und gesetzliche Vertreter, angegeben werden. Eine Bankverbindung kann zusätzlich angegeben werden.

Mit der Kennziffer können eine Reihe weiterer Möglichkeiten verbunden werden, z.B. die Einzugsermächtigung, eine besondere Versandanschrift usw.

Durch die Erteilung der Kennziffer entstehen keine Kosten. Nähere Auskunft zur Vergabe von Kennziffern erteilen die jeweils zuständigen Amtsgerichte.

Kennzifferdaten werden zwischen den Mahngerichten regelmäßig ausgetauscht, so dass es – von der Ausnahmen des AG Uelzen abgesehen – nicht mehr erforderlich ist, sich bei einem anderen als dem „eigenen Mahngericht“ mit einer PV-Kennziffer zu registrieren.

Dabei muss nur folgendes beachtet werden:

  • Änderungen zu einer Kennziffer nimmt ausschließlich das ausstellende Gericht vor; alle anderen Gerichte können nur lesend auf die Kennzifferdaten zugreifen.
  • Es kann bis zu einer Woche dauern, bis von einem Mahngericht erteilte Kennziffern in den Produktivbetrieb anderer Gerichte übernommen worden sind; Neuerteilungen oder Änderungen liegen erst nach Ablauf dieser Woche bei den anderen Gerichten vor.
  • Bei dem zentralen Mahngericht Uelzen muss immer eine Kennziffer dieses Gerichts benutzt werden.

Sofern diese Beschränkungen für Sie nicht akzeptierbar sind, sollten Sie eine weitere Kennziffer bei dem jeweiligen Mahngericht beantragen.

Zu den Antragsvordrucken für Kennziffern