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Kostenbehandlung

Die Gerichtskosten und die Rechtsanwaltsvergütung für den Mahn- und Vollstreckungsbescheid werden vom Mahngericht maschinell ausgerechnet und in den Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheid aufgenommen. Der Antragsteller braucht daher diese Kosten nicht mehr auszurechnen und in den Antrag einzutragen. Für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids wird eine Verfahrensgebühr erhoben. Das hat u.a. zur Folge, dass für jeden MB-Antrag die Gebühr erhoben wird, also auch dann, wenn der Antrag zurückgenommen wird oder das Verfahren aus anderen Gründen nicht zum Mahnbescheid führt. In diesen Fällen wird eine gesonderte Kostenrechnung erstellt. Zustellungsauslagen werden – neben der Verfahrensgebühr – im Regelfall nicht erhoben.

Ausnahme: Fallen in einem Mahnverfahren mehr als 10 Zustellungen an, erfolgt der Ansatz der darüber hinausgehenden Zustellungsauslagen.

Bei den Rechtsanwalts- und Rechtsbeistandsvergütung braucht der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers nur noch von der Pauschale abweichende Auslagen (Nr. 7001 VV RVG) im Antrag anzugeben. Die Mehrwertsteuer auf die Gebühr und die Auslagen werden jedoch nur noch dann in den Mahnbescheid bzw. Vollstreckungsbescheid aufgenommen, wenn der Prozessbevollmächtigte erklärt hat, dass der Antragsteller nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (Ankreuzfeld Zeile 46 des Mahnbescheidsantrags). Für den Erlass des Mahnbescheids entfällt im maschinellen Mahnverfahren das Erfordernis, einen Vorschuss auf die Gerichtskosten zu leisten (§ 12 Abs. 3 GKG).

Auf dem Antrag sind daher keine Gebührenmarken oder Freistempel anzubringen; auch ausgefüllte Schecks über die Gerichtskosten sind dem Antrag nicht beizufügen.

Die Gerichtskosten für das Mahnverfahrens können auf Wunsch auch eingezogen werden. Hierfür ist es erforderlich, dass dem Antragsteller bzw. Prozessbevollmächtigten eine Kennziffer erteilt wird und dem Mahngericht eine Einzugsermächtigung erteilt wird.

Kann der Antragsteller die Kosten für das Mahnverfahren nicht aus eigenen Mitteln aufbringen, wird auf Antrag Prozesskostenhilfe gewährt. In diesem Fall ist dem Antrag die „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ (Formular u.a. auf www.justiz.de erhältlich) dem Antrag beizufügen.

Einzugsermächtigung für die Gerichtskosten

Der Antragsteller bzw. Prozessbevollmächtigte kann der jeweiligen Landesoberkasse/Landesjustizkasse/Gerichtskasse für die im automatisierten Mahnverfahren anfallenden Gerichtskosten Einzugsermächtigung erteilen. Die Vergabe einer Kennziffer ist Voraussetzung für die Durchführung des Kosteneinzugs.

Der Einzug erfolgt mindestens einmal wöchentlich. Zusätzlich zur Kostenrechnung, die für jedes Verfahren erstellt wird, erhält der Antragsteller bzw. Prozessbevollmächtigte, der Einzugsermächtigung erteilt hat, zum Einzugstermin eine so genannte „Nachweisliste bei Einzug“. Diese enthält für sämtliche vom Einzug betroffenen Verfahren die Geschäftsnummer des Gerichts, das Geschäftszeichen des Antragstellers / Prozessbevollmächtigten und die eingezogenen Kosten.

Die Einzugsermächtigung umfasst die Gerichtsgebühr und eventuelle Zustellungsauslagen für das Mahnverfahren.

Die Einzugsermächtigung umfasst dagegen nicht die Zahlung des zweiten Prozesskostenanteils (§ 12 Abs. 3 Satz 3 GKG) im Falle des Widerspruchs. Da in der Zahlung dieser Kosten eine Prozesshandlung liegen kann, muss diese in der alleinigen Entscheidung des Antragstellers verbleiben. Der Widerspruchsnachricht ist daher stets ein vorbereiteter Zahlungsvordruck beigefügt.

Die Gebühr für das Mahnverfahren wird nach Erlass des Mahnbescheids zum nächst möglichen Termin eingezogen, eventuelle Zustellungsauslagen (soweit 10 Zustellungen überschritten werden) für den Vollstreckungsbescheid nach Erlass des Vollstreckungsbescheids, sonst nach dem entsprechenden Auftrag an die Post.

Bei der Verwendung einer Kennziffer bei einem Gericht, welches diese Kennziffer nicht erteilt hat, kommt es auf das jeweilige Gericht an, ob von einer erteilten Abbuchungsermächtigung Gebrauch gemacht wird (Mehr zu Kennziffern).