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Falls die Forderung nicht anerkannt wird: Der Widerspruch

Der Antragsgegner hat nach Zustellung des Mahnbescheid zwei Wochen lang Zeit, entweder die Forderung zu begleichen oder Widerspruch einzulegen.

Der Widerspruch kann schriftlich auch ohne den amtlichen Vordruck eingelegt werden. Es empfiehlt sich jedoch, aus Gründen einer zügigen Bearbeitung möglichst das vom Mahngericht zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden.

Wenn Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt worden ist, erhält der Antragsteller eine entsprechende Nachricht zusammen mit einer Kostenrechnung für ein streitiges Verfahren.

Das Mahnverfahren ist mit der Einlegung des Widerspruchs abgeschlossen; wenn der Anspruch vom Antragsteller weiter verfolgt werden soll, muss ein streitiges Verfahren durchgeführt werden. In diesem streitigen Verfahren wird der Anspruch aus dem Mahnbescheid im Rahmen eines normalen Zivilprozesses mit Klage und Klageerwiderung und evtl. Beweisaufnahme verhandelt und ggf. durch Vergleich oder Urteil entschieden.

Eine Abgabe an dieses Gericht erfolgt jedoch erst dann, wenn die Kosten für das weitere Verfahren gezahlt worden sind.

Falls nur ein Teil der im Mahnbescheid enthaltenen Forderung anerkannt wird, kann hinsichtlich des restlichen Teils Teilwiderspruch eingelegt werden, d.h. der Widerspruch wird auf den strittigen Teil beschränkt.

In diesem Fall kann das Verfahren hinsichtlich des widersprochenen Teils nur durch Durchführung eines streitigen Verfahrens vor dem Prozessgericht fortgeführt werden, bezüglich des nicht widersprochenen Teils kann Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids gestellt werden.

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