Springe direkt zu:

Inhalt Hauptmenü Servicemenü Suche

Nach dem Mahnverfahren: Die Zwangsvollstreckung

Mit dem Vollstreckungsbescheid kann die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners betrieben werden.

Mit der Übersendung der vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids endet das Verfahren für das Mahngericht. Sämtliche Verfahren der Zwangsvollstreckung finden vor dem Vollstreckungsgericht statt; abgesehen von wenigen Ausnahmen (z.B. bei Vollstreckung in Immobilien) ist immer das Amtsgericht am (Wohn-) Sitz des Schuldners das zuständige Vollstreckungsgericht.

Dieses benötigt für alle Handlungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung immer die vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids, d.h. das Dokument, welches das Mahngericht übersandt hat – eine Kopie ist nicht ausreichend. Es gibt verschiedene Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung, in der Regel wird jedoch zunächst ein Gerichtsvollzieher beauftragt.

Falls Sie Fragen zur Zwangsvollstreckung haben, wenden Sie sich bitte an das zuständige Vollstreckungsgericht oder an das Amtsgericht, welches für Ihren Wohnsitz zuständig ist.

zurück weiter